15.12.
Das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen. Von Dr. Adolf Stölzel, Geheimem Justiz- und vortragendem Rathe im Justiz-Ministerium. Berlin, 1874. Verlag der Königl. Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
15.13.
Die Beweislast hinsichtlich der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nach dem Gemeinen und Preußischen Civilrechte von Adalbert Bruck, Doktor der Rechte und Gerichtsassessor. Berlin. Carl Heymann's Verlag, 1874
905
Statuten festsetzen, daß der reine Vermögensüberschuß im Falle der Liqui-
dation gemeinnützigen örtlichen Zwecken zugewendet werden soll? VI. Ist die
Regiftrirung der Genosienschaft vor der Constituirung des Vorstandes zulässig?
VII. Darf der Vorstand der Genossenschaft einen Procuristen bestellen?
VIII. Was für Statutenänderungen sind nach § 91 G. G. zulässig?
IX. Ueber die Form der Genoffenschaftsverträge. X. Kann die Annahme
von verzinslichen Geldeinlagen der Mitglieder und Nichtmitglieder als Conto-
eorrentgeschäft angesehen werden? XI. Darf die Zahl der Genoffenschafter
auf ein Maximum oder Minimum festgesetzt werden? Der Anhang betrifft
die Gebührenpflicht der Genoffenschaften und enthält eine vom Verf. dem
Finanzminister hierüber eingereichte Vorstellung.
28.
Das Recht der väterlichen Gewalt in Preußen. Von vr. Adolf Stölzel,
Geheimem Justiz- und Vortragendem Rache im Justiz-Ministerium. lSe-
parat-Abdruck aus dem Justiz-Ministerialblatt.) Berlin, 1874. Verlag der
König!. Geheimen Ober-Hosbuchdruckerei (R. v. Decker). 4. 43 SS.
Die Schrift bildet das Resultat einer im höheren Aufträge unter Be-
nutzung einer Reihe amtlicher Berichte angestellten Untersuchung, welche zum
Zweck hatte, eine Uebersicht über das innerhalb der Preußischen Monarchie
geltende Recht der väterlichen Gewalt als eines das Vormundschaftswesen
nahe berührenden Rechtsstoffes zu gewinnen. Dieselbe bietet somit der Haupt-
sache nach eine systematische Darlegung des geltenden Rechts. Es war dabei
nicht die Absicht, alle Einzelbestimmungen, namentlich in denjenigen Gebiets-
theilen, in denen kodifizirtes Recht besteht, vollständig aufzunehmen und wieder-
zugeben, vielmehr leitete der Gesichtspunkt, daß es vorzugsweise auf Ver-
gleichung der drei geltenden Rechtssysteme in ihren Principien und aus
Beachtung derjenigen Momente ankomme, welche das Fortleben deutschnatio-
nalen Rechtes kundgeben. Am Schluffe vorliegender Erörterung sind einige
Bemerkungen über die Richtung angeknüpft, welche einer künftigen Gesetz-
gebung einzuschlagen sich etwa empfehlen könnte.
29.
Die Beweislaft hinsichtlich der Beschaffenheit des Kausgegenftandes «ach
dem Gemeinen und Preußischen Civilrechte von Adalbert Bruck,
Doktor der Rechte und Gerichtsaffeflor. Berlin. Carl Heymann's Verlag.
1874. 8. 114 SS.
Der Verfaffer, der schon durch seine früheren, in diesen „Beiträgen*
Bd. XII S. 935 und XVII S. 911 angezeigten, Schriften dem juristischen
Publikum bekannt geworden ist, versucht in der vorliegenden Abhandlung »von
einfachen aber bestimmten, grundsätzlichen Gesichtspunkten aus eine Frage zu