15.8.
Das Preußische Staatsrecht auf Grundlage des Deutschen Staatsrechtes dargestellt von Dr. Hermann Schulze, Mitglied des Herrenhauses und Kronsyndikus, Königlichem Geheimen Justizrath und ord. Professor der Rechte an der Universität Breslau. Zweiter Band, zweite Abtheilung. Leipzig 1874. Druck und Verlag von Breitkopf und Härtel
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„Zurücknahme des Antrags und deffen Erneuerung, so wie dem Widerspruche
des Beschuldigten gegen die Zurücknahme" (X); endlich von dem „Einwande
des Vergleichs" (XI). —
Ed. Strützki.
24.
Das Preußische Staatsrecht auf Grundlage des Deutschen Staatsrechtes
dargestellt von vr. Hermann Schulze, Mitglied des Herrenhauses und
Kronsyndikus, Königlichem Geheimen Justizrath und ord. Professor der Rechte
an der Universität Breslau. Zweiter Band, zweite Abtheilung. Leipzig 1874.
Druck und Verlag von Breitkopf und Härtel.
Im Anschluffe an die im vorigen Jahrgange dieser „Beiträge" (S. 294)
enthaltene Besprechung der ersten Abtheilung des zweiten Bandes können wir
jetzt über die zweite Abtheilung berichten. Nachdem im ersten Abschnitte des
speciellen Theiles die einzelnen Glieder des Staatsorganismus dargestellt sind,
wird in vorliegender Abtheilung das Zusammenwirken derselben, die Willens-
äußerung der Staatsgewalt betrachtet. Diese Willensäußerung kann in zwei-
facher Weise geschehen, einmal in der Form abstrakter Regeln, dann in der
Aufstellung konkreter, auf den einzelnen Fall gerichteter Befehle. Dem ent-
sprechend zerfällt die Darstellung in zwei Kapitel: erstens von der Gesetzgebung,
zweitens von der Vollziehung. Das erste derselben zerlegt der Verfaffer in
acht Abschnitte, von denen der erste (S. 205) den Begriff des Gesetzes im
materiellen und formellen Sinne als „eine von der höchsten Staatsgewalt
ausgehende, veröffentlichte, allgemeine Rechtsvorschrift" festftellt. Ausführlicher
wird sodann im zweiten Abschnitte (S. 210) auf die Entstehung der Gesetze
nach konstitutionellem Staatsrechte eingegangen und zunächst in kurz gedrängter,
dabei aber klarer Darstellung die Mitwirkung der Volksvertretung bis auf die
Gegenwart entwickelt. Die ersten konstitutionellen Versaffungsurkunden knüpften
an die älteren landständischen Verhältniffe an. Das Recht der Gegenwart
beruht für Preußen auf dem Artikel 62 der Verfaffungsurkunde, der die Aus-
übung der gesetzgebenden Gewalt allein und ausschließlich dem Könige und
beiden Häusern zuweist. Dabei ist aber der König das Oberhaupt der gesetz-
gebenden und vollziehenden Gewalt. „Es entspricht unserer deutschen staats-
rechtlichen Auffaffung nicht, von verschiedenen Faktoren der gesetzgebenden Gewalt
zu sprechen, noch weniger die positive, gesetzschaffende Macht des Königs als
ein bloß negatives Veto zu bezeichnen. Der König ist nicht nur einer der
Faktoren der Gesetzgebung, sondern der Gesetzgeber." Deshalb sagt die
preußische Verfaffungsurkunde: „Der König befiehlt die Verkündigung der
Gesetze." Der dritte Abschnitt (S. 225) handelt von den Verordnungen im
Sinne des Art. 45 der preußischen Verfaffungsurkunde. Diese stehen außerhalb
der Mitwirkung der Volksvertretung, ihr Gebiet ist aber ein begrenztes,
denn sie dürfen über den Rahmen des Gesetzes nicht hinausgehen. Nur bei
dringendem Bedürfniffe (vierter Abschnitt S. 231) können, wenn die Kammern
nicht versammelt sind, solche Verordnungen Gesetzeskraft erhalten, müssen aber
bei dem nächsten Zusammentritt der Volksvertretung dieser zur Genehmigung