Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

15.7. Die Antragsberechtigungen des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs insbesondere vom Standpunkte des altpreußischen Strafprozesses aus systematisch und kritisch beleuchtet von Theodor Nessel, Ober-Staatsanwalt bei dem Königl. Ostpreußischen Tribunal zu Königsberg. Berlin. 1873. Julius Springer

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durch die Neuerung, so doch allerwege zu Nutz und Heil seiner Gerichtsein-
geseffenen weise und richtig handhabt und deshalb für die oft dornenvolle
Arbeit seines Berufes in der Anerkennung und Dankbarkeit des Publikums
Befriedigung und reichen Lohn findet. Aber wer auch der Verfaffer sei, er
gibt selbst an vielen Orten seines Buchs theils ausdrücklich, theils anscheinend
unabsichtlich zu, daß der Grund der wahrgenommenen Uebelstände nicht sowohl
in den neuen Gesetzen selbst, als vielmehr, wenigstens zum großen Theil mit
in der unfreundlichen Aufnahme derselben Seitens mürrischer oder ungeübter
Richter, denen das lieb gewordene Gängelband der Instruktion fehlt, sowie in
der Verwöhnung, besonders des ländlichen Publikums liegt, welches erst lernen
muß, seine Angelegenheiten höchstselbst zu besorgen, anstatt Solches wie
bisher in gedankenlosem Vertrauen der Weisheit und Unfehlbarkeit des Richters
zu überlaffen.
Der wichtigste Abschnitt ist unzweifelhaft der IV.: Die Auflassung.
Hier werden unter anschaulicher Mittheilung von Fällen aus der Praxis des
Verfaffers alle die Uebelstände beleuchtet, welche in Folge der neuen Eigen-
thums-Erwerbsart hervorgetreten sind hinsichtlich a) der Entbehrlichkeit schrift-
licher Verträge; d) der amtlichen Thätigkeit der Notare; e) der Stellung der
Vormundschafts- und Nachlaßrichter gegenüber und im Verkehre mit den
Grundbuchämtern; d) des Verfahrens bei freiwilligen Subhastationen; e) bei
Parcellirungen; und f) beim Tausche; g) endlich der Vertretung juristischer
Personen und namentlich des Fiskus; sowie h) der Kranken. Ausführlicheres
über den Inhalt des Buches verbietet die Rücksicht auf den Raum. Die
darin hervorgehobenen Mängel und Bedenken der neuen Gesetze sind schon
mehrfach gerügt und besprochen worden. Nur die Form, in welcher hier die-
selben gerichtet werden, ist, wenn auch nicht neu — denn sie erinnert sebr
an die „Briefe eines Unbekannten über die heutige deutsche Jurisprudenz"
in der Hierfemenzel'schen Deutschen Gerichts-Zeitung — doch ungewöhnlich.
Und um dieser anziehenden Form willen seien die griesgrämlichen Herzens-
ergießungen allen Amtsgenoffen empfohlen.
Ed. Strützki.

23.
Die Antragsberechtigungen des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs insbesondere
vom Standpunkte des altpreußischen Strafprozesses aus systematisch und
kritisch beleuchtet von Theodor Nessel, Ober-Staatsanwalt bei dem Königl.
Ostpreußischen Tribunal zu Königsberg. Berlin. 1873. Julius Springer.
8". 92 S.
Zwar ist feit dem Erscheinen dieser nicht unintereffanten Schrift wohl
mehr als Jahr und Tag verfloffen; gleichwohl hat dieselbe von ihrer Bedeutung
zur Zeit noch nichts verloren, und nach wie vor verdient sie, was an diesem
Orte zuerst bemerkt werden soll, die Beachtung des Gesetzgebers. Denn noch
hat die längst ersehnte Novelle zum Reichs-Strafgesetz-Buche die Pforte des
Reichstages nicht erreicht, ja ob sie überhaupt schon im Entwürfe vollendet,
steht dahin. Wie nothwendig aber ein solches Nachtrags-Gesetz, darüber besteht

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