Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

15. Literatur

15.1. Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts. Von Franz Förster, Dr. der Rechte, Ministerialdirektor. II. Band. Dritte Auflage. Berlin. Druck und Verlag von Georg Reimer. 1873. III. Band. Dritte Auflage. Berlin 1874 ebendas

881

Literatur.

14.
Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts aus
der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts. Von Franz Förster,
Or. der Rechte, Ministerialdirektor. II. Band. Dritte Auflage. Berlin.
Druck und Verlag von Georg Reimer. 1873. 480 SS. gr. 8. III. Band.
Dritte Auflage. Berlin 1874 ebendas. 722 SS. gr. 8.
Den I. Band der dritten Auflage dieses Werkes haben wir bereits in
diesen „Beiträgen" XVII. S. 899 begrüßt. Ihm sind in kurzen Zwischen-
räumen der II. und III. Band gefolgt, von denen im Allgemeinen dasselbe
gilt, was über den ersten Band gesagt worden ist. Insbesondere aber sind
im III. Bande die wichtigen Abänderungen hervorzuheben, welche die auf
dem Gebiete des Privatrechts in das System des Allgemeinen Landrechts
lies eingreifenden Gesetze vom 5. Mai 1872 in Beziehung auf das Jmmo-
biliarsachenrecht veranlaßt haben. Es ist dadurch die Umarbeitung mehrerer
Paragraphen nothwendig geworden. So hat der § 190, welcher den Begriff
des Pfandrechts feststellt, in Ansehung des Jmmobiliarpfandrechts durch die
Entwickelung des im neueren Recht durchgedrungenen Dogmas von der Selbst-
ständigkeit der Hypothek (Realobligation) und des neugeschaffenen Rechtsin-
stituts der Grundschuld eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Ebenso hat
der ß 191 „Geschichtliches vom Pfandrecht" durch das Eingehen auf die
neue Gesetzgebung vom 5. Mai 1872 einen erheblichen Zusatz (S. 390, 391)
erhalten, desgleichen der § 194 „der Umfang und die Wirkung des Pfand-
rechts" zu III. „die Klagerechte" (S. 432 f.). — Die wichtigsten Abände-
rungen enthält aber der dritte Abschnitt, welcher jetzt die Ueberschrift führt :
„Das Recht der Hypothek und der Grundschuld," namentlich in folgenden §§»
auf welche hier nur hingewiesen werden soll: § 198 „Die Begründung des
Rechts," § 199 „Der Umfang des Rechts der Hypothek und der Grund-
schuld," 8 199a. „Der Uebergang und die Umwandlung der Hypothek und
der Grundschuld," 8 200 „Die Aufhebung des Rechts der Hypothek und der
Grundschuld." — Diese neue Bearbeitung des jetzt geltenden Jmmvbiliar-
sachenrechts ist um so dankenswerther, als sie zugleich in mehrfacher Hinstcht
eine Ergänzung des von demselben Verfaffer herrührenden „Preußischen Grund-
buchsrechts" bildet.
Dr. I. A. Gruchot.

Beiträge, XVIII. (N. F. III.) Jahrg. 6. Heft.

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