Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

13.18. Zusammenstellung von Entscheidungen höchster deutscher Gerichtshöfe über die Frage, ob dem Wechsel eine novirende Kraft beizulegen sei.

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Zusammenstellung von Entscheidungen höchster deutscher Gerichtshöfe
über die Frage, ob dem Wechsel eine novirende Kraft beyutegen sei.
Von vr. I. A. Gruchot.

Die ältere Theorie erblickt in dem auf eine Schuld gegebenen und
ohne Vorbehalt angenommenen Wechsel ein dem baaren Gelde gleich-
stehendes Zahlungsmittel — einen Repräsentanten des Geldes, ein con-
ventionelles oder kaufmännisches Papiergeld. *)
Erkenntniß des Obertrib. zu Stuttgart vom 31. August 1849:
Die Zustellung von Wechseln an einen Gläubiger zur Abrechnung an
seinem Guthaben fällt unter den Begriff einer Zahlung, da Wechsel
Werthpapiere sind, welche ihren Werth in sich tragen und allgemein als
Tauschmittel gelten, wenn ihre Verfallzeit auch noch nicht eingetreten
ist; und wenn auch ein Gläubiger einen als Zahlung ihm zukommenden
Wechsel zurückzuweisen befugt ist, so muß er dies doch sogleich thun,
weil er sich sonst dem Vorwurf aussetzt, eine später kund gewordene Un-
sicherheit des Wechselschuldners zum Nachtheil des Zahlenden mißbrauchen
zu wollen. Hat der Gläubiger den ihm als Zahlung zugekommenen
Wechsel behalten, so tritt sofort von selbst die Wirkung der Zahlung
ein und es erscheint die Schuld als dadurch getilgt, und es ist der
Schuldner nur noch aus dem Wechsel selbst für dessen Eingang regreß-
pflichtig. (Seuffert, Archiv XIII. Nr. 227. 2.)
Erkenntniß des O.-A.-G. zu Dresden vom 23. August 1853: Das
O.-A.-G. zu Dresden hält dafür, daß Wechsel im kaufmännischen Verkehr
als dem baaren Gelde gleichstehende Zahlungsmittel betrachtet werden
müssen, und daß daher namentlich in Fällen, wenn der Käufer von
Waaren dem Verkäufer der Zahlung des Kaufpreises halber einen aus
dritte Personen gezogenen, bezüglich von diesen angenommenen Wechsel

*) Vgl. dagegen Kuntze, Deutsches Wechselrecht (Leipzig, 1862) §2: — Der Wechsel
ist indeß nicht selbst Geld, sondern nur statt Geldes; er enthält nicht, sondern
er verheißt bloß die Geldsumme; er dient folglich nicht als Geld neben dem
Metallgelde, sondern vielmehr dem Metallgelde zur Circulatio«; das Geld
„schickt den Wechsel gleichsam auf Reisen, um zu Hause arbeiten zu können"
(E. Hosfmann, ausf. Erläut. der A. D. W.-O. S. 33). Er ist daher
ein Kreditpapier; der Kaufmann verwerthet seinen Kredit in Gestalt
des Wechsels; er garantirt eine Geldsumme und erhebt die künftige Leistung
durch seinen Kredit zu einem gegenwärtigen Werthe.

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