Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Die Gründe, auf welche die Entscheidung in Sachen Poengens wider
Bever sich stützt, nämlich daß nach dem neuern Stande der Gesetzgebung,
insbesondere nach § 29 Alin. 2 der Verordnung vom 2. Januar 1849
die Auslagen für den Anwalt in der Regel erstattet werden müssen und
daß der bei einem bestimmten Kreisgericht angestellte Rechtsanwalt be-
züglich aller in dem Bezirke dieses Kreisgerichts belegenen einzelnen Ge-
richtsorte nicht als ein auswärtiger zu betrachten, können schon an und
für sich nicht für zutreffend erachtet werden. Denn durch die generelle
Vorschrift des § 29 Alin. 2 eit. ist, bekannten Rechtsgrundsätzen zufolge,
die spezielle beschränkende Bestimmung des § 25 Nr. 9 Allg. Ge-
richts-Ordnung Th. I Tit. 23 nicht aufgehoben; ein auswärtiger Rechts-
anwalt aber ist, nach dem allgemeinen Wortverstande, ein solcher, der
am Sitze des Prozeßgerichts nicht domizilirt, und fällt, da es hier nur
darauf ankommt, ob die Partei die Reisekosten und Diäten des aus-
wärtigen Rechtsanwalts hätte vermeiden können, die verfassungsmäßige
Zusammengehörigkeit des Haupt- und Nebengerichts nicht ins Gewicht.
Vollends aber muß jene frühere Ansicht unhaltbar befunden werden,
wenn mau erwägt, daß nach der Instruktion des Justiz-Ministers zu
dem Gesetze vom 12. Mai 1851 die Nr. 4 der Allgemeinen Bestim-
mungen des Tarifs hauptsächlich
„die Reisen der am Sitze der Kreisgerichts-Collegien wohnen-
den Rechtsanwälte nach den Orten, an welchen sich Deputa-
tionen oder Commissionen des Kreisgerichts befinden,"
im Auge hat. Wenn also gerade mit Beziehung auf diese Reisen
Nr. 4 Alin. 3 des Gesetzes sagt:
Die Verpflichtung des unterliegenden Gegners zur Erstattung
solcher Auslagen ist nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
zu beurtheilen,
und der nach § 12 des Gesetzes mit der Ausführung desselben beauf-
tragte Justiz-Minister dazu commentirt:
Die Verpflichtung des Gegentheils zur Erstattung dieser
Reisekosten und Diäten ist insbesondere nach § 8 dieses Gesetzes
und Allgem. Gerichts-Ordnung Th. I Tit. 23 § 25 Nr. 9 zu
beurtheilen,
so ist es vollkommen klar, daß der Umstand, daß der Anwalt für den
Bezirk des betreffenden Prozeßgerichts mit angestellt ist. für die Erstat-
tungspflicht des Gegentheilts nicht entscheidend sein, diese vielmehr nach
wie vor nach § 25 Nr. 9 eit. beurtheilt werden soll. Darnach aber
fragt es sich bloß, ob die Partei sich ohne Noth eines auswärtigen

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