13.7.
Wirkung des Zuschlages eines als Ganzes subhastirten Hauses, von dem sich später ergibt, daß es auf der mit dem Hause zum öffentlichen Verkaufe ausgesetzten Kataster-Parzelle nur theilweise steht
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unter dem Manne die Herrschaft über das innere Hauswesen hat, so
ist es richtig, daß nicht jede von der Frau bewirkte Anschaffung ihr als
eine Erwerbung für ihr Vermögen angerechnet werden kann, wenn auch
sie den Preis gezahlt hat. Es müssen noch andere Umstände dafür
vorliegen, daß die Anschaffung zu ihrem persönlichen Eigenthum ge-
schehen sei. Dies will der Appellationsrichter sagen. Liegen gar keine
derartigen Umstände vor, so muß, wenn die Art und Bestimmung der
angeschafften Sachen dafür spricht, daß sie für den gemeinschaftlichen
Haushalt angeschafft worden sind, bei getrenntem Güterrechte der Ehe-
leute, angenommen werden, daß die Anschaffung für den Mann erfolgt
ist. Der vorstehend mitgetheilte Schluß der Entscheidungsgründe des
Appellationsrichters läßt erkennen, daß zuletzt aus diesem Grunde, nicht
darum, weil die gepfändeten Sachen ein gemeinsamer Erwerb seien,
derselbe die Klage ganz abgewiesen hat. Er hat dadurch die in der
Nichtigkeitsbeschwerde angezogenen Gesetze nicht verletzt. Die Nichtig-
keitsbeschwerde muß daher zurückgewiesen werden.
Ar. 61.
Wirkung -es Zuschlages eines als Ganzes fubhastirten Hauses, von
dem sich später ergibt, daß es auf -er mit -em Hause zum öffent-
lichen Verkaufe ausgefetzten Kataster-Parzelle nur theitweife steht.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (III. Senat) vom 6. Fe-
bruar 1874 in Sachen des Metzgers Simon Stock wider den Kom-
missionair Abraham Schölten 8. 614:
Durch das Zuschlags-Erkenntniß vom 6. September 1871 ist dem
Verklagten das Grundstück Steuergemeinde Sterkradt Flur 7 Nr. 364/85
mit dem Hause 8vet. 1 Nr. 3872 so wie die Feuerversicherungsgelder,
welche nach theilweiser Abbrennung dieses Hauses die Feuerversicherungs-
Gesellschaft Colonia zu zahlen hat, zugeschlagen worden. Die Vorder-
richter bezweifeln nicht, daß das ganze Haus gemeint worden sei. Viel-
mehr gehen sie von der Voraussetzung aus: daß sowohl der Ersteher
als der Subhastationsrichter irrig glaubten, das ganze Gebäude stehe
auf dem ausgesetzten Grundstücke Nr. 364/85. Schon im Subha-
stations-Patente war, nachdem aus Erfordern des Gerichts der Gerichts-
taxator Sprüth eine Taxe vom ganzen Hause eingereicht hatte, das
Grundstück Flur 7 Nr. 364/85 mit dem Hause 8eet. I Nr. 387z aus-