13.6.
Wie ist bei getrenntem Güterrechte der Eheleute der Nachweis zu führen, daß die von der Ehefrau angeschafften Sachen ihren Alleinerwerb bilden?
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itr. 60.
Wie ist bei getrenntem Güterrechte der Eheleute der Nachweis
führen, -aß die von der Ehefrau angeschafften Zachen ihren
Meinerwerb bilden?
Vgl. § 211 Tit. 1 Th. II des Allgem. Landrechts.
Crkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (III. Senat) vom
30. Januar 1874 in Sachen der Ehefrau Bäcker Heinrich Schulte-
Hostede wider den Kaufmann Carl Dürholt D. 175: Der Appellations-
richter unterstellt, daß die Eheleute Schulte-Hostede in getrennten Gütern
leben mögen. Er erklärt auch, daß in diesem Falle unter die Bestim-
mungen des §211 Titel 1 Th. II Allgemeinen Landrechts der Erwerb
durch lästige Verträge nicht zu bringen sei. Er hält aber die aufge-
stellten Momente:
daß Klägerin die gepfändeten Gegenstände gekauft, übergeben
erhalten und bezahlt habe,
nicht für genügend, um den Erwerb der Sachen als den der Ehefrau
allein eigenen nachzuweisen. Die Natur des ehelichen Güterrechts, die
Herrschaft des Ehemannes deuten vielmehr ganz allgemein auf gemein-
samen Erwerb und Besitz der während der Ehe angeschafften Sachen
hin. Im vorliegenden Falle lasse die Art und Bestimmung der Pfand-
stücke noch ganz besonders die Annahme zu, daß deren Anschaffung für
beide Eheleute für den gemeinschaftlichen Haushalt erfolgt sei. Nähme
der Appellationsrichter an, daß die fraglichen Sachen ein gemeinschaft-
liches Eigenthum der Eheleute Schulte-Hostede sein mögen, so dürfte
er den Widerspruch der Klägerin dagegen, daß sie zum Gegenstände der
Exekution wegen einseitiger Schulden ihres Ehemannes gemacht werden,
nicht ganz zurückweisen. Er hätte, indem er dies gethan, die §§ 4
und 10 Tit. 17 Th. I Allgemeinen Landrechts verletzt.
In die Mitte seiner vorstehenden Erwägungen hat er jedoch noch
eingeschaltet, daß außer den aufgestellten Momenten noch erforderlich
war nachzuweisen:
daß die Gegenstände aus den Mitteln der Klägerin oder
doch, wenn auch aus dem Vermögen des Ehemannes, in der
Absicht, für die Ehefrau den Kaufpreis zu decken, gezahlt seien.
Nach dieser Richtung hin seien die Anführungen unsubstantiirt
und mangelhaft.
Da in der Ehe die Eheleute gemeinschaftlich die Herrschaft über
das Haus führen, der Mann die oberste Herrschaft, die Frau nur