13.5.
Beweislast in Betreff der von einer Partei behaupteten Bedingtheit oder Unbedingtheit eines Rechtsgeschäfts
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getilgt sei, somit sich für befriedigt hielt, mochte er in Wahrheit befriedigt
sein oder nicht.
Der als verletzt bezeichnete Rechtssatz besteht nicht. Denn bloßes
Meinen und Glauben ist unerheblich, so lange es nicht einen entsprechen-
den Willensausdruck gefunden hat und kann so wenig den Erben des
Gläubigers, als diesem selbst entgegenstehen.
Ein aus der Thatsache der Nichterfüllung keineswegs mit Sicher-
heit erkennbarer Verzicht des Erblassers ist weder vom Appellations-
richter festgestellt, noch auch nur vom Verklagten behauptet.
3) rc.
Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen.
Nr. 39.
Seweislast in betreff der von einer Partei behaupteten Bedingtheit
oder Unbedingtheit eines Rechtsgeschäfts.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin (IV. Senat) vom 13. Ja-
nuar 1874 in Sachen des Heinrich Cloer in Berlin wider den Joseph
Dahmann in Sommern 6. 74:
Der Kläger hat auf den Einwand des Verklagten:
daß zwischen ihnen ein Vertrag zu Stande gekommen sei, wo-
nach er den Kläger befriedigt habe, und zwar so, daß er ihm
nur noch den Rest von 55 Thlrn. schuldig geblieben sei,
crwiedert, daß eine solche Befriedigung nicht erfolgt ist, und auch den
Ediktionseid geleistet, vielmehr angegeben, daß er dem Beklagten nur
einen Schein des Inhalts ausgestellt habe, daß er ihm die Forderung
bis auf 55 Thlr. und unter der ausdrücklichen Bedingung erlassen
wolle, wenn er am 1. September 1871 diesen Betrag zahle.
Auf Grund dieser Replik hat der Appellationsrichter den Einwand
des Beklagten für zugestanden erachtet, indem er sagt:
„Anlangend den Einwand des Erlasses bis auf 55 Thlr.,
so ist solcher liquide gestellt durch die Erklärung des Klägers,
daß er diesen Erlaß nur unter einer Bedingung bewilligt habe,
indem es nach Abgabe dieses sogenannten qualifizirten Zuge-
ständnisses Sache des Klägers war, die behauptete Bedingung
darzuthun. Denn der § 229 Th. 1 Tit. 5 des A. L.-R. hat
die Bedeutung, für das preußische Recht die Streitfrage nach