13.3.
Redhibitorische Klage im Falle des Unterganges der gekauften Sache nach der Uebergabe
804
Sinne der vorbezeichneten Gesetzesstellen nicht betrachtet werden, und
liegt demzufolge kein rechtlicher Grund vor, ihr die Beweis-
kraft zu versagen. Da die Präsumtion, welche die Gesetzesstellen
aufstellen, nicht eintritt, so war der Kläger auch nicht verpflichtet, sie
durch Beweis zu wiederlegen, und kann daher dahingestellt bleiben, ob
gegebenen Falls ein solcher Beweis zuzulassen wäre.
Aus vorstehenden Erörterungen ergiebt sich, daß der Appellations-
richter weder die §§ 4 und 7 der Wechselordnung, noch § 119 Th. I
Tit. 10 der Allgemeinen Gerichtsordnung beziehungsweise §§ 102 und
103 Th. I Tit. 16 des Allgemeinen Landrechts, noch endlich die in
Nr. 11 Abs. 2 der Instruktion vom 7. April 1839 und § 28 Th. I
Tit. 13 Allgemeiner Gerichtsordnung ausgesprochenen Rechtsgrundsätze
verletzt hat.' —
Ebenso erscheint die Rüge einer Omission durch Nichtbeachtung
des vom Kläger bereits versuchten Gegenbeweises grundlos, da es auf
einen solchen Beweis nicht ankommt.
Wenn dem Appellationsrichter eine Aktenwidrigkeit zur Last
gelegt wird, weil er trotz des in der Klage gegebenen Geständnisses an-
genommen habe, es liege eine im Sinne der mehrberegten Gesetzesstellen
beschädigte Urkunde nicht vor, so ist dieser Vorwurf völlig unbegründet,
denn in der Klagschrift ist ganz das Nämliche behauptet, was der Ap-
pellationsrichter als sich aus dem Augenschein ergebend erklärt, daß der
Riß durch Falten des Wechsels entstanden und die Theile durch Auf-
kleben eines Papierstreisens wieder vereinigt worden seien.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Kr. 57.
Ke-Hibitorifche Klage im Falle -es Unterganges -er gekauften Sache
nach -er ftebergabe.
Vgl. Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts VIII. S. 393,
IX. S. 132, X. S. 275.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) vom 14. Fe-
bruar 1874 in Sachen des Fuhrmanns Johann Mertens zu Hörde
wider die Gebrüder Isaac und Simon Heilbronn zu Bochum.
(Zweite Instanz: Appellationsgericht Hamm):
Der Appellationsrichter hat die vom Kläger angestellte actio redhi-