12.4.
Die Dauer der Altersvormundschaft mit Rücksicht auf den neuesten Preußischen Entwurf über das Vormundschaftswesen
Von dem Herrn Kreisrichter Brettner in Genthin
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alleinige Erkenntnißquelle, er darf nur das eingetragene Recht anerkennen,
nur dieses kann ihm gegenüber geltend gemacht werden. So lautet das
vom Gesetze gestellte Präjudiz, nicht aber dahin, daß die am 1. Ok-
tober 1873 nicht eingetragenen dinglichen Rechte mit diesem Termine
ihre Wirksamkeit verlieren. Deshalb bleiben dieselben gegen denjenigen
Eigenthümer wirksam, welcher das Eigenthum des Grundstücks bis
zum 1. Oktober 1873 besaß; gegen ihn, sei er der ursprüngliche Kon-
stituent, sei er der Besitznachfolger, waren sie zu diesem entscheidenden
Zeitpunkte schon erworben; er ist dem Berechtigten gegenüber keine
dritte Person; von ihm kann, so lange er sich im Eigenthum befindet,
zu jeder Zeit die Eintragung gefordert werden. Seinem Nachfolger
dagegen steht das gesetzliche Präjudiz zur Seite, gegen ihn läßt sich die
Eintragung des Rechts nicht mehr erstreiten.
So hat das Gesetz, dem Grundsätze des Publikations-Patents
zum Allg. Landrecht (VIII.) getreu, wohlerworbene Rechte nicht verletzt,
sondern nur, im wohlbegründeten Interesse der Rechtseinheit, zukünftige
Folgen derselben dem Nachlässigen versagt.
Ar. 17.
Die Dauer der Mcrsvormimdschatt mit Rücklicht auf den neuesten
Preußischen Entwurf über das Vormundfchaftswefen.
Von dem Herrn Kreisrichter Brettner in Genthin.
Drei Punkte sollen hier erwähnt werden: die Großjährigkeits-Er-
klärung, das Sprüchwort „Heirath macht mündig," die Verlängerung
der Altersvormundschaft.
I.
Der Entwurf bestimmt (§ 73):
Die Großjähngkeits - Erklärung eines Pflegebefohlenen ist zulässig
wenn derselbe das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Sie erfolgt
mit Einwilligung des Pflegebefohlenen durch den Vormundschafts-
richter nach geführter Sachunterfuchung, insbesondere nach Anhörung
des etwa eingesetzten Familienraths.
Man wird nur billigen, daß
1) dasselbe Lebensalter für beide Geschlechter maßgebend. Denn
das männliche ungünstiger zu stellen, wie unser Landrecht, dafür sprechen
innere Gründe nicht, und bei dem jetzigen Mündigkeitstermin kann es
nicht zweifelhaft sein, das 18. Jahr als Normaljahr zu wählen;