12.3.
Kann nach dem 1. Oktober 1873 die Eintragung der im § 73 der Grundbuch-Ordnung erwähnten Rechte gefordert werden?
Von dem Herrn Kreisrichter Wandersleben in Braunsberg
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Schuldner, seines Pfandrechtes an den übrigen Pfandstücken verlustig
gehen sollte. Die verschiedenen Pfänder find, nach bestehendem Rechte,
eben verschiedene Accessorien Einer persönlichen Forderung und erlischt
das Pfandrecht an jedem nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Art. Ist
die Forderung getilgt, so hören natürlich alle Pfandrechte auf. Reali-
sirung Eines Pfandstückes aber, ohne dadurch erfolgte Tilgung der For-
derung, läßt das Recht des Gläubigers an den übrigen Pfandstücken
unberührt. Eine dem entgegenstehende Gesammthaft der verschiedenen
Pfänder ist dem Gesetze bisher unbekannt und müßte folgerecht dahin
führen, daß auch dann, wenn der Gläubiger beim Verkaufe eines Pfandes
ganz ausfiele, sein Recht an den übrigen Pfandstücken erloschen wäre.
Denn in dem einen, wie in dem andern Falle, ist das Realrecht an
dem ersten Pfände realisirt worden.
ttr. 16.
Kann nach dem 1. Oktober 1873 die Eintragung der im § 73 der
Grundbuch-Ordnung erwähnten Rechte gefordert werden?
Von dem Herrn Kreisrichter Wandersleben in Braunsberg.
Die vorstehende Frage ist in der Rechtsprechung verschieden beant-
wortet und von Bahlmann (das Preuß. Grundbuchrecht 2.Ausg.S.266)
vereint worden. Wir wollen versuchen, die bedingungsweise Bejahung
nachzuweisen.
Im Entwürfe hatte die Alm. 1 § 12 des Grundeigenthums-Ge-
setzes folgende Fassung:
Dingliche Rechte an einem Grundstücke, welche auf einem privat-
rechtlichen Titel beruhen, können nur durch Eintragung begründet
werden.
Die Kommission VIII des Herrenhauses, an welche die Regierungs-
Vorlage zunächst gelangte, hielt diese Redaktion für nicht ganz korrekt,
und gab dem Gesetze den Wortlaut, welchen es jetzt hat:
Dingliche Rechte an Grundstücken, welche auf einem privatrecht-
lichen Titel beruhen, erlangen gegen Dritte nur durch Eintragung
Wirksamkeit und verlieren dieselbe durch Löschung.
In den Motiven stimmte die Kommission mit der Regierung
durchaus darin überein, daß die für den Erwerb des Eigenthums auf-
gestellte Auflassungs- und Eintragungs-Theorie auch für den Erwerb
aller andern dinglichen Rechte an Grundstücken zur Anwendung kommen,.