Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

12.2. Fortbestand der Korrealhypothek bei der nach § 66 der Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 erfolgenden Ueberweisung eines Kaufgelderrückstandes auf eine, bei der Subhastation zur Hebung gekommene, Hypothekenforderung

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Itr. 15.
Durch die nach § 66 der Subhaftations-Ordmmg vom 15. März 1869
erfolgende Ueberweisung eines Kaufgelderrnckstandes auf eine, bei
-er äubhaftation zur Hebung gekommene, Hypothekenforderung er-
löfchen die, für Liefe Forderung auf anderen Grundstücken hastenden,
Äorrealhypotheken nicht.
Von dem Herrn Kreisgerichts-Ralh Peters in Colberg.

Der Verfasser der fünften Abhandlung in dem siebenzehnten Jahr-
gange dieser „Beiträge" gründet seine, dem vorstehenden Satze wider-
sprechende, Ansicht
1. auf die Deduktion, daß in dem § 56 der Konkurs-Ordnung
(neuerer Fassung) Alinea 2, lautend:
„So weit der Gläubiger aus den Kaufgeldern Eines Grundstückes
seine Befriedigung erhält, erlischt die Korrealhypothek auf den mit-
verhafteten Grundstücken" —
der Ausdruck „Befriedigung" gleichbedeutend sei mit „D e ckun g
2. auf die Erwägung, daß wenn zwar der § 66 der Subhastations-
Ordnung vom 15. März 1869 entgegen den, durch dieselbe ab-
geänderten, Bestimmungen der §§ 388, 389 der Konkurs-Ord-
nung — nach welchen die Uebereignung des Kaufgelderrückstandes
das dingliche und persönliche Recht des dadurch befriedigten
Gläubigers getilgt habe, — die persönliche Forderung an den
Konstituenten der Hypothek ausdrücklich bestehen lasse: doch nach
beiden Gesetzen der Real-Anspruch des, durch die Ueberweisung
befriedigten, Gläubigers an dem subhastirten Grundstücke un-
zweifelhaft getilgt sei. Da nun aber der Zweck der Subhastation
nur die Realisirung des dinglichen Rechts sei und das Ziel der
neueren Gesetzgebung dahin gehe, die Haftung mehrerer Grund-
stücke für eine ungetheilte Forderung als eine Gesammthaft zu
behandeln, so höre folgerecht mit dem Realanspruche an das Eine
Grundstück der an den mitverhafteten Grundstücken auf. —
Diese Beweisführung erscheint unhaltbar und ist im Gegentheile
nach dem geltenden Rechte zu behaupten,
daß die bloße Ueberweisung eines Kaufgelderrückstandes auf eine
Hypothek die Korrealhypotheken unberührt läßt.
Wenn auch zu 1. zugegeben werden mag, daß in dem aufge-
hobenen dritten Abschnitte der Konkurs-Ordnung und in der Subha-
stations-Ordnung vom 15. März 1869 die Ausdrücke „Befriedigung"

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