Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

11.8. Anweisung zum Referiren für den Geltungsbezirk des Preußischen Landrechts und der Gerichts-Ordnung. Nebst einem Anhange, enthaltend die Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Beschäftigung der Referendarien. Ein Leitfaden von R. Wilke, Appellationsgerichts-Rath. Paderborn 1873. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh

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Anleitung zur Erlernung des materiellen und formellen Grundbuchrechts, sowie
zur praktischen Behandlung der Grundbuchsachen zu geben, zu welchem letzteren
Zwecke verschiedene Beispiele aus der Praxis zugefügt sind, — zum anderen
darauf, dem reiferen Praktiker eine leichte Handhabe zur klaren und voll-
ständigen Uebersicht und Vergegenwärtigung der Bestimmungen des Grund-
buchrechts zu bieten." In beiden Richtungen entsprich! das Merkchen dem
angedeuteten Zwecke und ist daher als ein sehr dankenswerther Beitrag auf
dem Gebiete des neuen Grundbuchrechts zu begrüßen. Namentlich ist es die
formelle Seite dieses Rechts, welcher der Verfasier mit besonderer Vorliebe
sich zugewendet hat und deren Bearbeitung, die überall den geübten Praktiker
erkennen läßt, das Hauptverdienst des Büchleins bildet. Daffelbe zerfällt in
zwei Theile. Der erste Th eil behandelt nach Voranschickung einer kurzen
Darstellung über den inneren und äußeren Umfang des Preußischen Grund-
buchrechts und die allgemeinen Grundprinzipien deffelben (Publizität, Spe-
zialität, Legalität) — 1. Kapitel §§1,2 — im 2. Kapitel den Eigen-
tbumserwerb an Grundstücken (§§ 3—10), wobei insbesondere die ein-
gehende Auseinandersetzung der rechtlichen Natur, der Erforderniffe und Wir-
kungen des Instituts der Auflassung hervorgehoben zu werden verdient,
und im 3. Kapitel die dinglichen Belastungen (§§ 11—22) sowohl im
Allgemeinen, als in ihren verschiedenen Arten (Hypothek — Grundschuld).
Der zweite Theil beschäftigt sich im 1. Kapitel mit der Einrichtung des
Grundbuchamts im Allgemeinen (§§ 1 — 12) und im 2. Kapitel mit
dem Verfahren in Grundbuchsachen (§§ 13 — 16). In Verbindung
damit stehen die am Schluffe gegebenen Beispiele, welche in bündigster
Form die verschiedenartigsten Fälle aus der Grundbuchpraxis uns vorführen
und dadurch die beste Anleitung zur praktischen Behandlung der Grundbuch-
iachen geben. — Möge der auch äußerlich sehr wohl ausgestatteten Schrift
die verdiente Anerkennung und Verbreitung zu Theil werden.
vr. I. A. Gruchot.

11.
Anweisung zum Referire« für den Geltungsbezirk des Preußischen Land-
rechts und der Gerichts-Ordnung. Nebst einem Anhänge enthaltend die
Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Beschäftigung der Re-
ferendarien. Ein Leitfaden von R. Wilke, Appellationsgerichts-Rath. Pader-
born 1873. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh. 8. 101 SS.
Die auf Veranlassung des Verlegers erfolgte Herausgabe dieses Buches,
welche dadurch motivirt ist, daß die älteren, denselben Gegenstand behandeln-
den Werke theils veraltet, theils vergriffen sind, hat, wie die Vorrede zugibt,
das gewichtige Bedenken gegen sich, daß die zu erwartende neue Prozeß-Ord-
nung ohne Zweifel das Referiren beseitigen wird. Mit Recht macht jedoch
der Verfasier dagegen geltend, daß „bis zum Eintreten dieses neuen Ver-
fahrens doch geraume Zeit noch verstreichen mag und es außerdem nicht
unwahrscheinlich ist, daß auch dieses neue Verfahren für gewisse Fälle eine
Art von Referat erfordern werde, für welches dann die gegenwärtige, aus

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