11.3.
Das Recht auf Zueignung der von der See ausgeworfenen oder angespülten Meeres-Producte und das Bernstein-Regal. Von Wilhelm von Brünneck, Dr. jur. Königsberg i. Pr. 1874. Verlag von Wilh. Koch
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Auflösung einer unbeerbten Ehe (§§ 1—7), die Verhältnisse bei Auflösung
einer beerbten Ehe (§§ 8 — 12), die Verhältnisse während der Ehe (§§ 13. 14),
die Schuldverhältniffe der Ehegatten (§§ 15. 16), während im fünften Kapitel
in einem Rückblicke auf die bisherige Darstellung das juristische Prinzip und
der historische Zusammenhang nachgewiesen werden. Das zweite Buck stellt
das vertragsmäßige Güterrecht der Ehegatten dar und zwar die Ehe-
verträge im Allgemeinen (§ 18), die Morgengabe (§ 19), die Leibzucht (§ 20),
die Ursal und das vorbehaltene Frauengut (§ 21), die Vergabungen unter
Ehegatten und die vertragsmäßige Gütergemeinschaft (§ 22), die Ausschließung
der Gütergemeinschaft (§ 23), die Einkindschaft (§ 24).
In Betreff des friesischen Rechts beschrankt sich der Verfaffer, dem
es an literarischen Hülfsmitteln gebrach, um dieses Recht mit gleicher Voll-
ständigkeit wie die der übrigen Stämme behandeln zu können, auf eine
bloße Skizze, welche er, um dies auch äußerlich hervortreten zu lasten, in
den Anhang (S. 389—417) verwiesen hat.
vr. I. A. Gruchot.
6.
Das Recht auf Zueignung der von der See ausgeworsenen oder angespülten
Meeres-Producte und das Bernstein-Regal. Von Wilhelm von
Brünn eck, Dr. jur. Königsberg i. Pr. 1874. Verlag von Wilh. Koch,
gr. 8. 90 SS.
Der Verfaffer, welchem das deutsche Recht bereits mehrere schätzbare
Beiträge verdankt,*) unternimmt in dieser gehaltvollen und lehrreichen Schrift
den Versuch, das eigenthümliche Bernsteinregal, worüber seit dem Jahre 1722
keine juristische Monographie erschienen ist, vom Standpunkte des Rechts aus
darzustellen, während daffelbe in letzter Zeit nur cameralistischen Unter-
suchungen zum Vorwurf gedient hat. — Der ausführlichen Darlegung der
rechtsgeschichtlichen Entwickelung des Bernfteinregals sind in dem (mehr als
Einleitung dienenden) ersten Abschnitte (S. 1 —18) die allgemeinen Rechts-
grundsätze, betreffend die Zueignung der von der See ausgeworfenen oder an-
gespülten Meeresproducte vorangestellt. Im zweiten Abschnitte geht
der Verfaffer auf seinen Gegenstand über, scheidet jedoch zunächst das Bern-
steinregal ipr uneigentlichen Sinne aus (S. 19—25), welches
letztere Recht nichts Anderes ist als ein Theil des Strandrechts im weiteren
Verstände des § 80 II. 15 Preuß. A. L. R. Es folgt nun die Darstellung
des eigen tlichen Bernsteinregals, wie sich daffelbe in denjenigen Landes-
theilen der Preußischen Monarchie, welche im Mittelalter längere oder kürzere
Znt dem Gebiete des Deutschen Ordens angehört haben, geschichtlich entwickelt
hat (S. 25—61). Diese Darstellung stützt sich überall auf bisher wenig
oder gar nicht bekannte Rechtsqueüen, welche dem Verfaffer in Folge der
ihm bereitwilligst gewährten Benutzung der Bibliotheken und des Staatsarchivs
w Königsberg zu Gebote gestanden haben und welche in sorgfältigster Weise
ihrem Hauptinhalte nach in den Noten angeführt sind. Dem Verfaffer ge«
*) s. die Anzeigen in diesen „Beitrügen" XI S. 493, XIII 307, XVII S. 631.