Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

11.2. Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland. Von Dr. Richard Schröder, ordentlichem Professor des deutschen Rechts in Würzburg. Zweiter Theil. Das Mittelalter. Dritte Abtheilung. Das sächsische und das friesische Recht. Stettin, Danzig, Elbing 1874. Léon Saunier's Buchhandlung. Auch unter dem Titel: Das eheliche Güterrecht Norddeutschlands und der Niederlande

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wichtiger Rechtsinstitute mehrfach zu einer neuen Bearbeitung einzelner Para-
graphen geführt hat. Außerdem aber ist die reiche Ausbeute hervorzuheben,
welche die sorgfältige Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichs-Oberhandels-
gerichts für das Handels- und Wechselrecht geboten hat.
vr. I. A. Gruchot.

5.
Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland. Bon vr. Richard
Schröder, ordentlichem Professor des deutschen Rechts in Wurzburg.
Zweiter Theil. Das Mittelalter. Dritte Abtheilung. Das sächsische und
das friesische Recht. Stettin, Danzig, Elbing 1874. Leon Saunier's Buch-
handlung. 8. 428 SS.
Auch unter dem Titel:
Das eheliche Güterrecht Norddeutschlands und der Niederlande.*)
Der vorliegende Band, welcher den zweiten Theil dieses verdienstvollen
Werkes zum Abschluß bringt, hat das eheliche Güterrecht Norddeutschlands
und der Niederlande zum Gegenstände. Der Verfasser betrachtet, ab-
weichend von seinem ursprünglichen Plane, das vor zehn Jahren gegebene
Versprechen, die Geschichte des ehelichen Güterrechts von der ältesten Zeit
bis auf die Gegenwart darzustellen, mit der vorliegenden dritten Abtheilung des
zweiten Theils als gelöst, indem er, der bisher herrschenden Meinung gegen-
über, endlich den Nachweis für geführt hält, daß schon das Mittelalter das
Recht der Gütergemeinschaft ganz in dem Sinne des heutigen Rechts gekannt
hat. „Unser heutiges eheliches Güterrecht steht also nicht bloß da, wo das
System der Verwaltungsgemeinschast gilt (für dieses wurde es längst allge-
mein zugegeben), sondern auch, wo es dem System allgemeiner oder parti-
kulärer Gütergemeinschaft huldigt, durchaus auf dem alten Boden, und aus
diesem hat der Richter, wo sein Gesetz ihn im Stiche läßt, die Grundlagen
für seine Entscheidung zu holen. In materieller Beziehung hat eine geschicht-
liche Entwickelung des ehelichen Güterrechts seit dem Mittelalter nicht mehr
stattgefunden; die heutigen Rechtsnormen sind, von unbedeutenden Modifica-
tionen abgesehen, dieselben wie vor fünf- und sechshundert Jahren. Die
dogmengeschichtliche Behandlung des ehelichen Güterrechts hat mit dem
Schlüsse des Mittelalters ihr Ziel erreicht." Es bleibt daher dem Verfaffer
rmr noch die Aufgabe übrig: „eine dogmatische Darstellung des heute in
Deutschland geltenden Rechts nach den Kategorien des Dotalrechts, der Ver-
waltungsgemeinschaft, der allgemeinen und der partikulären Gütergemeinschaft,
endlich des vertragsmäßigen Güterrechts, verbunden mit einer statistischen
Uebersicht über die Verbreitung der einzelnen Systeme innerhalb Deutschlands"
zu geben. Dazu ist der dritte Theil bestimmt.
Den Hauptgegenstand der jetzt vorliegenden dritten Abtheilung bildet
das sächsische Recht. Das erste Buch behandelt in vier Kapiteln das
gesetzliche Güterrecht der Ehegatten, nämlich die Verhältnisse bei

*) Die früheren Bände des Werkes sind in diesen „Beiträgen" Bd. VIII-
S. 302 f., Bd. XII. S. 933 und Bd. XV. S. 624 f. angezeigt.

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