10.5.
Wie ist das Wort: "Antheil" in § 15 des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16. April 1860 aufzufassen?
Von dem Herrn Kreisrichter Kayser in Borken
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es ein Mittel, auch dieses Zufalls Herr zu werden; man nimmt in die
Vollmacht die clausula heredum auf, und perpetuirt so den Auftrag
über den Tod des Mandanten hinaus (§ 186 I. 13 A. L.-R.).
Gegen unsere Annahme wird ferner (Achilles S. 40, 166) der
§ 32 (G. II) allegirt und dabei hervorgehoben, daß in der Regierungs-
vorlage die ausdrückliche Beschränkung „im Geschäftslokale des Grundbuch-
amts" motivirend abgelehnt und gestrichen wurde. Aber dieser Pa-
ragraph kann für Auflassungen nicht maßgebend sein. Wie man auch
deren rechtliche Natur ausfassen will, so viel steht fest, sie sind mehr
wie bloße Anträge. Wollte man sie jedoch auch wirklich unter diese
Kategorie zählen, so ergibt doch der vorangehende wie nachfolgende Pa-
ragraph, daß nur von Anträgen die Rede, die — nach Wahl — münd-
lich oder schriftlich eingebracht werden können. Und zu diesen gehört
die Auflassung unbestreitbar nicht. Auch aus einem anderen Grunde
liegen die Auslassungen außerhalb dieses Paragraphen; der Gesetzgeber
kann dabei gar nicht an sie gedacht haben. Der Gesetzgeber wollte durch
den Paragraphen negativ die Kompetenz des Grundbuchführers feststellen
(Mat. S. 168), von der des Richters zweifelsfrei abgrenzen. Ein solcher
Zweifel war aber hinsichtlich der Auflassungen von Hause aus undenkbar.
Nr. 12.
Wie ist das Wort: „Antheil" in § 15 des Gesetzes betreffend das
eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Kees,
Esten und Duisburg vom 16. (April 1860 aufzufaffen?
Von dem Herrn Kreisrichter Kays er in Borken.
Es rückt die Zeit immer näher heran, in welcher die realen Ver-
hältnisse des gütergemeinschaftlichen Lebens in das neue Provinzialgesetz
(vom 16. April 1860) einschießen und dem noch unentwickelten jungen
Rechtstriebe frisches Leben und neue Kraft verleihen. Da die einzelnen
Bestimmungen dieses Gesetzes noch wenig, *) jedenfalls unzureichend
commentirt sind, dieselben auch in den Sentenzen des höchsten Gerichts-
hofes gegen irrige Auslegungen keine Garantieen finden, so dürfte der
Versuch gerechtfertigt sein, eine der wichtigsten und in seiner praktischen
1) Evelt, das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen rc. vom 16. April
1860 (Paderborn 1861).