Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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eines accessorischen Rechts zu stehen, auch er entnimmt seine Entstehung
aus der formalen Begründung und hängt in seiner Gültigkeit nicht von
der Gültigkeit des Schuldgrundes ab, auch die Wechselverbindlichkeit
erlischt mit Bezahlung derjenigen Schuld, zu deren Deckung der Wechsel
gegeben worden ist, vorausgesetzt freilich, daß nicht durch wechselrecht-
liche Weiterbegebung dritte Personen Rechte erworben haben. Alle diese
Sätze gelten auch von der Grundschuld. Aber in einem Punkte haben
sich die Motive von der Theorie des Wechsels entfernt und gerade in
diesem Punkte scheinen sie nicht consequent zu sein. Während nämlich,
wie jetzt wohl als gemeinsamer Kern aller Wechseltheorien anerkannt
wird, der Wechsel ein abstraktes nomen, ein Summenversprechen ist, 4)
haben sich anscheinend die Motive vor diesem, das Wesen der Grund-
schuld allein erklärenden Satze gescheut. Sie sind an ihm allerdings
so nahe, daß sie sogar den Schuldgrund durch die Grundschuld „ab-
sorbiren" und ihn „durch eine an das Grundstück gebundene Verpflich-
tung zur Zahlung einer bestimmten Summe ersetzen taffen5) — aber
sie führen die Selbständigkeit ihrer Hypothek doch nicht auf ein Sum-
menversprechen zurück. Sie erklären diese Selbständigkeit vielmehr durch
einen Verzicht: „wenn der Besitzer eines Grundstücks eine Hypothek
für eine Schuld bewilligt, so liegt in dieser Bewilligung ein Verzicht
auf alle Einreden, welche aus der Entstehung des persönlichen Schuld-
verhältnisses entnommen, gegen die Rechtsbeständigkeit der Hypothek ge-
richtet werden könnten." Aber wenn dies richtig ist, so ist doch wieder
der eigentliche Rechtsgrund der Hypothek das zu Grunde liegende Schuld-
verhältniß, also gerade der Satz, der vermieden werden sollte, nur die
Einwendungen sind durch die Hypothekenbestellung benommen. Und wie
soll nach dieser Auffassung die ohne persönliches Forderungsrecht bestellte
Grundschuld gedacht werden?
Dieser Fehlgriff der Motive ist auch nicht ohne Folgen geblieben.
Von dem Gedanken eines Verzichts ausgehend versagte der Entwurf dem
Schuldner jede auf das persönliche Schuldverhältniß gegründete Ein-
rede. „Die hypothekarische Klage soll frei sein von allen Einreden und
Angriffen, deren Ziel es sein würde, ihre Ungültigkeit aus der ungül-
tigen Entstehung der Schuld herzuleiten, denn die letztere ist nicht ihr
4) Bergt. Hartmann, Wechselrecht § 27 und § 36 und die dort Angeführten.
5) „ .... sondern indem die Hypothek in Wirklichkeit ein sicherndes Recht ist»
muß sie selbst eine ungültige Schuld nach sich ziehen, sie muß ihre Begrün-
dung, mithin ihre Gültigkeit in sich selbst tragen, sie absorbirt den Schuld-
grund und ersetzt ihn durch eine an das Grundstück gebundene, durch besten
Werth gesicherte Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Summe." —

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