Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

8.34. Hat der § 21 I. 5 A. G.-O. noch Geltung, so daß also noch bei der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz von den Parteien neue Anträge gestellt werden dürfen?

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gesagt haben; denn die Klage und der Inhalt des Kaufvertrages er-
geben, daß die Kläger in Egeln als Ackerbürger wohnen und die
in Etgersleben belegene Bäckerei an einen Dritten verpachtet haben.
Anderweite Beweismittel über eine wissentliche und vorsätzliche Jrrthums-
Erregung Seitens der Kläger hat der Verklagte nicht benannt.
Auch abgesehen vom Falle des Betruges liegt keiner der Fälle vor,
welcher nach §§ 75—77 L. R. I. 4 zum Rücktritte wegen Irrthums
berechtigen. Ein Irrthum im Wesentlichen des Geschäfts, im Haupt-
gegenstand der Willenserklärung oder in der Person liegt nicht vor.
Die angeblich vor Errichtung des Kaufvertrages geschehene mündliche
Angabe der Kläger über die Zahl der Bäcker und Einwohner in Etgers-
leben, kann als eine vorbedungene Eigenschaft im Sinne des § 77
L. R. I. 4 nicht angesehen werden, da solches Vorbedingen wegen
Mangels der schriftlichen Form wirkungslos gewesen wäre.
§ 127 ff. L. R. I. 5.
Als eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft kann das frag-
liche Konkurrenz - Verhältniß nicht aufgefaßt werden (§ 81 ff. I. 4),
event. ist der Verklagte durch eigenes, mindestens mäßiges Versehen in
diesen angeblichen Irrthum gerathen, da es seine, des Käufers, Sache
war, sich vor Vertragsschluß über die Konkurrenz-Verhältnisse der zu
kaufenden Bäckeri zu erkundigen. Hat er sich dabei geirrt, so muß er
die Folgen dieses Irrthums tragen.

Nr. 53.
Hat -er § 211. 5 X G.-O. noch Geltung, so daß also noch bei der
mündlichen Verhandlung in -er ersten Instanz von den Parteien neue
Anträge gestellt werden dürfen?
Bon dem Herrn Appellaüonsgerichts-Ralh R. v. Kräwel in Naumburg a. d. Saale.

In dem Bd. 38 S. 383 der Entscheidungen des K. Ober-Tribu-
nals abgedruckten Erkenntnisse vom 8. Februar 1858 führt das Ober-
Tribunal aus: daß der § 21 I. 5 A. G.-O. nicht mehr Anwendung
finden könne, weil derselbe auf dem Prinzipe der A. G.-O. beruhe, daß
der Richter von Amtswegen die wahre Beschaffenheit des Streites zu
ermitteln habe. Die §§ 14 und 27 der Verordnung vom 21. Juli 1846,
tz 29 der Instruktion vom 3. August 1833 und die 8§ 1, 7 und 8 der

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