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an, daß die Empfangnahme der Gelder durch das Gericht auch nicht
hat ausgeschlossen sein sollen. Man kann den Antrag daher nur dahin
verstehen, daß das Gericht die Beitreibung der Forderung lediglich nach
Vorschrift der Gesetze bewirken möge. Darnach hat das Gericht
zu bestimmen, ob die Zahlung an den Exekutor erfolgen soll, und zwar
stellt der § 65 A. G.-O. Th. I Tit. 24 als Regel hin, daß der Exe-
kutor das Geld annehmen und dem Exekutionssucher einsenden muß.
Der § 66 enthalt sodann eine Instruktion für das Gericht, in welchen
Fällen dasselbe dem Exekutor die Empfangnahme der Zahlung nicht
überlassen soll, nämlich dann nicht, wenn nach der bei dem Gerichte
üblichen, insbesondere nach der von dem Exekutor höher oder niedriger
bestellten Kaution sich richtenden Verfassung die Summe zu beträchtlich
ist, um sie demselben anzuvertrauen. In diesen Fällen, deren Vor-
handensein von der Beurtheilung des Gerichts abhängig ist und der
Natur der Sache nach, da die Parteien die spezielle Verfassung des
Gerichts und die Höhe der von dem Exekutor bestellten Kaution nicht
kennen können, nur von dessen Beurtheilung abhängig sein kann, muß,
wie es im § 66 weiter heißt,
„nicht allein in der Verordnung an den Exekutor selbst, sondern
auch in der Bekanntmachung an den Schuldner, nach der darüber von
dem Extrahenten gleich bei der Anbringung seines Exekutionsgesuches
zu machenden Anzeige, ausdrücklich bestimmt werden, an wen die
Zahlung geleistet, oder auf was für Art dem Gläubiger das Geld
überschickt werden solle."
Nur die wirklich erfolgte Bekanntmachung an den Schuldner ver-
pflichtet denselben, an den Exekutor nicht zu zahlen. Ob dagegen das
Gericht vielleicht nach seiner Verfassung die Bekanntmachung hätte er-
lassen müssen, ist für ihn gleichgültig. Demgemäß bestimmt der Schluß-
satz des § 66 ohne Andeutung irgend einer Einschränkung:
„Wenn ein Schuldner, der ihm geschehenen Bekannt-
machung zuwider, dennoch an den Exekutor Zahlung leistet, und
dieser die Gelder nicht richtig ab liefert, so soll eine solche Zahlung
ihn von seiner Schuldigkeit gegen den Gläubiger zu entbinden, nicht
hinreichend sein."
Die im Eingänge des § 66 den Gerichten ertheilte Instruktion hat
sich im Laufe der Zeit, in Folge von Ministerial-Rescripten, insbesondere
der Dienst-Instruktion für gerichtliche Unterbeamte vom 2. August 1850,
dahin geändert, daß den Exekutoren die Erhebung von Parteigeldern
regelmäßig nicht mehr überlassen werden soll. Allein diese Aenderung
der Verfassung ist bezüglich des Rechtsverhältnisses der Parteien zu ein-
ander irrelevant. Ihnen gegenüber bestehen die §§ 65, 66 noch ferner,