Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

8.30. Befreiung des Exequendus durch eine an den Exekutor in dessen amtlicher Eigenschaft geleistete Zahlung. §§ 65, 66 A. G.-O. Th. I Tit. 24

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gewährten. Die Begutachtung war um so schwieriger, als der Ver-
klagte die zur Vergleichung dienenden Worte erst vor Gericht ge-
schrieben hatte. In solchem Falle ist aber der Schreibende geneigt,
seine gewöhnliche Handschrift zu ändern, um recht wenig Vergleichungs-
punkte zu bieten.

Ur. 49.
Befreiung des Erequendus durch eine an den EreKutor in dessen
amtlicher Eigenschaft geleistete Zahlung.
88 65, 66 A. G.-O. Th. I Tit. 24.

Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 16. Januar
1873 in Sachen des Wirthes P. Hartmann wider die Handlung Bu-
derus und Comp. B. 505:
— Das Exekutionsgesuch der Klägerin ging dahin, den Verklagten
durch Beschlagnahme seines Mo- und Immobiliar-Vermögens zur Zah-
lung des Betrages von 130 Thlrn. anhalten und die eingehenden Gelder
einsenden zu wollen. Dieses Gesuch ist im Original an den Exekutor
V. „zur Beitreibung der darin benannten Forderung" abgegeben worden.
Ein Verbot, an den Exekutor Zahlung zu leisten, ist weder in dem
Exekutionsbefehle selbst angedeutet, noch erhellt, daß ein solches ander-
weit an den Exequendus ergangen ist. — Durch den aufgenommenen
Zeugenbeweis ist nun für vollständig erwiesen zu erachten, daß der Ver-
klagte auf Grund des gegen ihn erlassenen Exekutionsbefehls zur Be-
seitigung weiterer Exekutionsmaßregeln an den V. in dessen amtlicher
Eigenschaft als Exekutor die zur Exekution stehende Summe gezahlt hat.
Die Entscheidung des Prozesses hängt daher lediglich von der Beant-
wortung der Frage ab:
ob der Exekutor zur Empfangnahme der Zahlung Namens der
Klägerin legitimirt war.
Dieselbe ist zu bejahen. — Der Exekutionssucher ist es, auf dessen
Antrag und folgeweise in dessen Aufträge das Gericht handelt und den
ihm untergeordneten Exekutor weiter beauftragt. Nun kann man zu-
geben, daß der von der Klägerin dem Gerichte ertheilte Auftrag nicht
ausdrücklich dahin ging, das Geld für die Klägerin von dem Exequendus
zu erheben. Andererseits aber deuten die Worte des Extrahenten der
Exekution: „die eingehenden Gelder ihr zu übersenden," mit Bestimmtheit

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