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„Oeffentliche Bekanntmachungen gerichtlicher Dekrete durch Anschlag
am Gerichtsbrett, oder Einrücken in die Zeitungen und dergl. (Edik-
talcitationen) sollen außer dem Konkursverfahren nur ausnahmsweise
stattfinden, wenn sich entweder der Aufenthaltsort einer Partei nicht
ausfindig machen läßt, oder sonst ein Hinderniß die ordentliche In-
sinuation oder Publikation unmöglich macht."
Schmid, Handbuch des gemeinen deutschen Civilprocesses Th. I
§§ 87 und 89 hat über die Art der Bekanntmachung von Dekreten an
unbekannt wohin während des Prozesses verzogene Parteien nichts gesagt.
Linde, Lehrbuch des gem. Civilprozesses 7. Aufl. § 170 S. 228
sagt bloß:
„Seltener ist eine öffentliche Bekanntmachung durch Ablesen von
der Kanzel, auf öffentlichen Plätzen, Einrücken in Zeitungen, An-
schlägen an öffentlichen Orten und dergl. mehr."
Der im Senatserkenntnisse angeführte Wetzell sagt dagegen aus-
drücklich :
„Wenn die Verfügung gewiß oder voraussichtlich auf dem bisher
beschriebenen Wege — (persönlich —) nicht zur Kenntniß der Bethei-
ligten gelangen kann, nämlich da, wo der Aufenthalt der bekannten
Person unbekannt ist, — denn hier ist nicht einmal insin. ad do-
mum im obigen Sinne möglich, weil keine Aussicht, auf deren
Wege die Kenntniß zu erzielen, — so bleibt Nichts übrig, als mit
sog. Ediktalien, welche durch Anschlag am Gerichtsbrett, Rathhause
oder einer sonstigen öffentlichen Stelle und durch Insinuation in
mehreren Zeitungen zu veröffentlichen sind, vorzuschreiten."
Wetzell meint aber:
„Was zunächst die Art der Bekanntmachung anbelangt, so ist
nach einer früheren Bemerkung dem K. R. außer dem öffentlichen
Anschlag auch die Verlesung der zu instnuirenden Verfügung von
den Kanzeln bekannt und dazu kommt als ein noch zweckmäßigeres
Mittel in neuerer Zeit die Bekanntmachung durch die Zeitungen.
Die Wahl unter diesen Mitteln steht in Ermangelung besonderer
partikularrechtlicher Vorschriften dem Richter zu."
Wetzell hebt jedoch hervor:
„Da aber die Wirksamkeit derselben (der Mittel) wesentlich von
dem Ort abhängt, an welchem sie in Anwendung gebracht werden,
so ist es von Wichtigkeit, daß der Richter bei deffen Bestimmung
mit Vorsicht zu Werke gehe."
Hiernach hätte im vorliegenden Falle außer am hiesigen GerichtS-
auch an dem Gerichtsbrett des letzten Wohnortes des Klägers
selbst nach dieser laxeren Ansicht die Vorladung angeheftet werden
Müssen. Uebrigens ist der strengeren Ansicht, daß die bezeichnet^
Diittel kumulativ anzuwenden sind, als einer der Sachlage entsprechen-