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Kann der Bergarbeiter auf Ertheilung eines Abkehrscheins bestehen, auch wenn er ohne Kündigung die Bergarbeit verlassen hat?
Ein Rechtsfall, mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt Ed. Cremer in Bochum
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Gegenkontrahenten selbst, aber nicht von dem Kläger, als unbetheiligten
Dritten, aufgeworfen werden könnte, übrigens ganz außer den Grenzen
des von ihm angerufenen Gesetzes liegt.
Weder der Beklagte noch dessen Kinder haben vor dem Abschluß
des Vertrages vom 9. November 1871 über das fragliche Grundstück
irgend welche vermögensrechtliche Disposition gehabt. An dieser Fest-
stellung allein schon scheitert die Klage.
Nr. 4-1
Kann der Oergarbeiter auf Erthkilung eines Abkehrlcheins bestehen,
auch wenn er ohne Kündigung die Lergarbeit verlassen hat? —
Ein Rechtfall, mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt Ed. Cremer in Bochum.
Der Bergmann Heinrich A. in Hordel ist im Dienste der Ge-
werkschaft der Zeche Königsgrube daselbst vom 1. Februar bis 5. April
1873 als Hauer beschäftigt gewesen. Derselbe beantragte klagend gegen
die genannte Gewerkschaft, ihm den sogenannten Abkehr als Hauer zu
ertheilen, indem er anführte, daß die ihm aufgetragenen Arbeiten zu
gefährlich gewesen -seien, und ihm ein anderes Gedinge verweigert sei,
er deshalb mit Recht den Dienst verlassen habe. Die Verklagte führte
dagegen aus, der Kläger habe die Arbeit ohne Kündigung verlassen und
könne erst nach erfolgter Kündigung und bis zum Ablauf der 14tägigen
Kündigungsfrist fortgesetzter Arbeit den Abkehrschein fordern.
Der erste Richter, das Königliche Kreisgericht zu Bochum, hat dem
Klageanträge gemäß erkannt. Er führte aus, daß die vermißte Kün-
digung spätestens durch die Klage erfolgt sei, daß seit Insinuation der-
selben bis zur Klagebeantwortung die 14tägige Kündigungsfrist ver-
strichen sei, daß deshalb die Verklagte nicht die Fortsetzung der Arbeit,
sondern nur Entschädigung fordern könne und zur Ausstellung des Ab-
kehrscheins verpflichtet sei.
In der gegen dieses Urtheil erhobenen Recursbeschwerde wurde
Folgendes angeführt: Die Ansicht des ersten Richters sei völlig unbe-
gründet. Nach § 84 des Allg. Berggesetzes sei der Bergwerksbesitzer
verpflichtet, dem „abkehrenden" Bergmann ein Zeugniß auszustellen.
Unter einem solchen könne nur Derjenige verstanden werden, welcher
die Arbeit nach der § 81 daselbst vorgeschriebenen 14tägigen Kündigung