Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

8.25. Voraussetzung der Anfechtungsklage in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 1855

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Nr. 44.
Voraussetzung der Anfechtungsklage in Gemäßheit des Gesetzes
vom 9. Mai 1853.

Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 24. November
1873 in Sachen des Lehrers C. Ricken wider den Bergmann H. Stiefken
und dessen Kinder 8. 646:
Der erste Richter hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen,
weil er denselben zur Anfechtung des Vertrages vom 9. November 1871
in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Mai 1855 nicht für legitimirt
erachtet.
Diese Entscheidung war auf die vom Kläger erhobene Appellation
zu bestätigen.
Bereits das gemeine Recht stellt als erste Bedingung der aetio
Pauliana eine alienatio, eine Veräußerung im weiteren Sinne des
Wortes, demnach eine Verminderung des Vermögens des Schuldners
auf und bezeichnet als Gegenstand der Klage die Restitution des Ver-
äußerten, so weit solche zur Befriedigung des benachtheiligten Gläu-
bigers erforderlich. Von gleichem Gesichtspunkte geht das Gesetz vom
9. Mai 1854 aus. Es bezweckt lediglich, den Gegenstand der anzu-
fechtenden Handlung als noch zum Vermögen des Schuldners ge-
hörig zu betrachten, diesen Gegenstand, sei es wirklich, sei es fingirt, in
das Vermögen des Schuldners zurückzubringen und damit dem Gläu-
biger ein Objekt der Befriedigung wiederzuverschaffen. Wesentliche Vor-
aussetzung ist hiernach, daß der Gegenstand, im vorliegenden Falle das
Grundstück, dem Beklagten Hermann Stiefken gehört habe. Diese fehlt.
Von der Wittwe des Rechnungsrathes Cremer hat der Beklagte Na-
mens und in Vertretung seiner mitbeklagten Kinder die Parzelle Flur VIII
Nr. 781 mit dem aufstehenden Wohnhause für 5750 Thlr. durch Ver-
trag vom 9. November 1871 käuflich erworben. Daß seinerseits aus
seinen Mitteln ein kleiner Theil dieses Kaufpreises gezahlt ist, ändert
d e Natur und den Charakter des Geschäfts in keiner Weise, kann
überhaupt bei Beurtheilung der vorliegenden Frage nicht ins Gewicht
fallen. Noch weniger releviren die klägerischer Seits für die Ver-
mögenslosigkeit der Käufer angegebenen Momente, denen überdies die
^gestandene Armuth des H. Stiefken gegenüberfteht. Die nach dieser
Richtung hin gemachten Anführungen würden nur für den Fall zur
Erörterung gelangen müssen, wenn die Rechtsbeständigkeit des Vertrages
Qn sich in Frage gestellt worden, eine Frage, welche wohl von dem
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