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sondern erhellt auch noch nach zwei entgegengesetzten Seiten hin deutlich
daraus, daß der Gläubiger
1. diesen neuen Titel zum Pfandrechte nicht bloß auf das wegen
dieser Forderung mit Arrest bestrickte Grundstück, sondern auf
alle Immobilien des Schuldners erwirbt,
2. daß er ihn auf das mit Arrest bestrickte Grundstück auch dann,
wenn das Erkenntniß nur die eingeklagte Forderung zuspricht,
den verhängten Arrest aber wegen mangelnder Unsicherheit auf-
hebt, erwirbt — ein deutlicher Beweis, daß auch bei dem zur
Zahlung der Forderung verurtheilenden und den Arrest justifi-
cirenden Erkenntnisse der Titel zum Pfandrechte nur aus der
Verurtheilung zur Zahlung, nicht aus der Iustification des
Arrestes folgt.
Dieser Titel zum Pfandrechte entsteht auch nicht etwa durch Rach-
suchung oder Verhängung der Exekution, sondern nach dem Absatz 1
des angeführten § 22 der Verordnung vom 4. März 1--34 schon durch
die Existenz des zur Zahlung verurtheilenden exekutionsfähigen Judikats,
auf dessen Grund er denn nach dem Abs. 2 in das Hypothekenbuch ein-
getragen werden kann.
Darum ist es für die Frage nach der rechtlichen Wirkung eines
Arrestschlages auf ein Grundstück ohne Werth, wenn man den Arrest
eine anticipirte Exekution nennt. Es ist aber in diesem Ausdrucke nur
das richtig, daß, während der exequirende Richter die Sache dem
Schuldner, um daraus die Forderung des Gläubigers zu berichtigen,
schon wegnimmt, der arrestirende Richter nur die freie Disposition des
Schuldners über die Sache, um das künftige Wegnehmen derselben
möglich zu erhalten, hindert.
Immer kommt man also daraus zurück, daß durch Eintragung
eines Arrestes nur ein Verbot, nicht ein dingliches Recht auf das
Grundstück eingetragen wird. Nur ein erlangtes dingliches Recht könnte
aber ein Vorzugsrecht bei künftigen Exekutionsvollstreckungen in das
Grundstück verleihen.
Vgl. Gruchot, Beiträge Bd. 15 S. 717 -736.
Bei Grundstücken kommt es immer wesentlich darauf an, ob von
bereits existirenden dinglichen Rechten oder von Rechten, welche dies
nicht sind, die Rede ist.
Daß ein angestrengter Prozeß dahin führen kann, künftig durck
das ergehende Judikat einen Titel zum Pfandrechte auf alle Immo-
bilien des Schuldners zu gewähren — § 22 der Verordnung vom
4. März 1834 — verleiht dem Kläger und Arrestanten jetzt keinen