Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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S. 65—72) ausgeführt worden und längst in der Gerichtspraxis un-
bestritten. In dieser wird gerade von dieser Art der Arrestschläge ein
sehr häufiger Gebrauch gemacht.
Nach dem vorstehenden allgemeinen Grundsätze kann ein für recht-
mäßig erklärter Arrestschlag auf ein Grundstück auch nur die negative
rechtliche Wirkung äußern: daß er die Disposition des Eigenthnmers
oder Besitzers des Grundstücks beschränkt hat; wohin es gehört: daß
die von ihm nach der Zeit, wo der Arrestschlag wirksam geworden ist,
vorgenommenen Veräußerungen und Verpfändungen dem Arrestanten
gegenüber null und nichtig sind. Bis zu dieser Tragweite steht die aus
dem Arrestschlage hervorgehende Dispositionsbeschränkung über das
Grundstück jeder andern im Rechte begründeten Dispositionsbeschrän-
kung des Eigenthümers über Grundstücke gleich. Sie bedarf — gleich
diesen — um gegen jeden mit dem Eigenthümer in Verhandlungen sich
einlassenden Dritten rechtlich wirksam zu werden, nach den §§ 7 bis 11
Tit. 10 Th. I des Allgem. Landrechts der Eintragung in das Hy-
pothekenbuch.
Ob hier der Arrestschlag einfach als
Arrestschlag wegen der behaupteten Forderung :c.
oder als
Protestatio de non disponendo oder de non amplius intabu-
lando wegen der behaupteten Forderung rc. im Wege des
Arrestschlags
eingetragen wird, ist gleichgültig. Es bleibt immer ersichtlich, daß nur
ein Arrestschlag und die in ihm, wenn er für rechtmäßig wird befunden
werden, enthaltene Dispositionsbeschränkung in tantum, d. h. dem Ar-
restanten und seiner behaupteten Forderung gegenüber verhängt und
eingetragen worden ist. Es ist in dieser Beziehung auch unwesentlich,
ob der Arrest, wie es früher viel geschah, in der zweiten, oder wie im
§ 52 des Gesetzes vom 24. Mai 1853 angeordnet worden ist, in der
dritten Rubrik in das Hypothekenbuch eingetragen wird.
Die Hypotheken - Ordnung Tit. 2 Abschnitt 6 §§ 289 bis 300
spricht ausdrücklich nur von Protestationen wegen eines behaupteten
schon vorhandenen, nur nicht sofort liquid zu machenden Realanspruchs.
Dieses nach der Behauptung schon zur Zeit der Eintragung der Pro-
testation vorhandene Realrecht tritt, wenn die Behauptung demnächst
durchgesührt wird, nach § 299 ipso Mre als nunmehr liquid gemachtes
Realrecht an die Stelle, wo die Protestation eingetragen ist.
Solche Protestation für ein schon vorhandenes dingliches Recht,
welche in der Doctrin mit richtiger Bezeichnung protestatio pro von-

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