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Aus der Unübertragbarkeit eines persönlichen Rechts ist nicht die Unzulässigkeit der Uebertragung der Ausübung desselben zu folgern. Allgem. Landrecht Einleitung § 99 Th. I Tit. 11 § 382
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Tit. 5 Th. I des Allgemeinen Landrechts, welche nur kontraktliche Ver-
hältnisse im Auge hat, von rechtlichem Belange.
Anders gestaltet sich das Verhältniß, wenn von dem durch ein
Delict Verletzten dasselbe in den gesetzlich zulässigen Fällen im Wege
der Privatklage verfolgt wird. Alsdann handelt es sich um die Aus-
übung eines dem Verletzten allein zustehenden Privatrechts, indem nicht
bloß die Nichtversolgung, sondern auch die Verfolgung lediglich von
seinem Willen abhängig ist. In diesen Fällen, aber auch nur in diesen,
sind die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend.
ttr. 4V.
Aus der Unübertragbarkeit eines persönlichen Uechts ist nicht die
UnMiissigkeit der Uebertragung der Ausübung desselben zu folgern.
Allgem. Landrecht Einleitung § 99. Th. I Tit. 11 § 382.
Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 14. Oktober 1873
in Sachen des Kommcrzienraths Sabey zu Münster wider den Fabrik-
besitzer August Bagel und Genossen B. 527:
Der Kläger hat im § 1 des Vertrages vom 15. September 1871
den Verklagten alle ihm aus der Konzession vom 17. September 1869
zustehenden Rechte übertragen. Er hat sich demnächst verpflichtet,
geeignete Schritte zur Uebertragung der Konzession auf die von den
Verklagten zu bildende Gesellschaft zu thun und sich eventuell ver-
pflichtet, den Verklagten die faktische und rechtliche Ausnutzung der Kon-
zession zu überlassen.
Die auf Grund dieses Vertrages auf dessen Erfüllung in Betreff
einer bedungenen Zahlung erhobene Klage hat der Appellationsrichter
zurückgewiesen und seine Entscheidung nur damit motivirt, daß die
unter dem 17. September 1869 verliehene Konzession ein zur Ueber-
tragung nicht geeignetes persönliches Recht des Konzessionärs sei und
folgeweise die auf solche Uebertragung gerichteten Abmachungen der
Parteien so lange rechtsunverbindlich seien, als nicht dieselben Allerhöchst
genehmigt seien.
Die Ausführung des Imploranten, daß der zweite Richter die
eventuelle Verabredung im § 1 des allegirten Vertrages gar keiner
Deurtheilung unterwerfe, kann zwar als richtig nicht anerkannt werden,
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