Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

8.16. Mangel des zur Ersitzung einer Wegegerechtigkeit erforderlichen Rechtsbesitzes wegen der entgeltlichen Benutzung des betreffenden Weges

377

Tatsachen beizutreten. Es ist nicht neben dem schriftlich abgeschlossenen
Kaufverträge noch Mündlich ein anderes Grundstück verkauft worden,
sondern der Kaufgegenstand hat ein ungetrenntes Ganze gebildet und
es ist nur die schriftliche Bezeichnung desselben nicht genau, die Kon-
trahenten sind aber darüber einverstanden gewesen, was mit diesem in
der Bezeichnung gemeint sei. Eine irrige schriftliche Bezeichnung des
Kaufgegenstandes, der unter den Kontrahenten ein gewisser ist, § 30
Tit. 11 Th. I des Allgemeinen Landrechts, bleibt immer eine schriftliche
und der betreffende Vertrag kann nicht wegen Mangels der schriftlichen
Form aufgerufen werden. Ob der Verklagte denselben wegen eines
wesentlichen Jrrthums ansechten kann, mag dahin gestellt bleiben. Zur
Zeit ist es von ihm noch nicht geschehen; er hat im Gegentheil im Vor-
prozesse den Kaufpreis aus demselben Vertrage eingeklagt und in diesem
Verfahren einen Antrag, denselben für ungültig zu erklären, nicht gestellt.

Ar. 33.
Mangel des zur Ersitzung einer Wegegerechtigkeit erforderlichen Kechts-
befltzes wegen der entgeltlichen Senntznng des betreffenden Weges.

Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 7. Oktober 1873
(II- Senat) in Sachen des Papierfabrikbesitzers August Nöckel wider
den Kaufmann Seligmann und Genossen N. 83:
Der erste Richter hat die hinsichtlich des streitigen Weges erhobene
Negatorien-Klage abgewiesen und die in der konfessorischen Wiederklage
auf Grund der Ersitzung geltend gemachte Wegegerechtigkeit dem Ver-
klagten zugesprochen.
Vom Appellationsrichter ist dagegen die Wiederklage für nicht ge-
rechtfertigt und der negatorische Klageantrag für begründet erachtet worden.
Die vom Verklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde erscheint ver-
werflich.
Der Appellationsrichter geht davon aus, daß allerdings auch Ser-
vituten mit Gegenleistungen durch Verjährung erworben werden könnten,
und daß nach den jedesmaligen faktischen Verhältnissen festzustellen sei,
vb ein dauerndes, oder ein prekäres, bezüglich für gewisse Zeit bestehen-
des Recht vorliege, ob Derjenige, welcher die erwerbende Verjährung
sich in Anspruch nehme, das thatsächlich ausgeübte. Recht als sein
kegen und nicht bloß mieth- oder pachtweise in Besitz genommen habe.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer