8.15.
Ungenaue schriftliche Bezeichnung eines Kaufgegenstandes, der unter den Parteien ein gewisser ist, kann die Aufrufung des Vertrages wegen mangelnder schriftlicher Form nicht begründen
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der Befugniß, auf die Conventionalstrafe anzutragen, verlustig gegangen
sei. Dieser Paragraph lautet:
„Hat jedoch der Andere die nachherige Erfüllung (d. h. nachdem
die Conventionalstrafe bereits verwirkt war) ganz oder zum Theil ohne
Vorbehalt angenommen, so kann er auf Conventionalstrafe nickt
ferner antragen."
und muß dem Appellationsrichter darin beigepflichtet werden, daß diese
Bestimmung durch das Handels-Gesetzbuch bei Handelsgeschäften, zu
denen das hier in Rede stehende gehört, nicht aufgehoben worden ist;
denn die Vorschriften dieses Gesetzbuches erschöpfen nicht die Grundsätze
über die Conventionalstrafe. Dieselben beweisen schon ihrem Wortlaute
nach, daß sie nur die für den Handelsverkehr als nothwendig erachteten
Abweichungen von dem bürgerlichen Rechte feststellen ^Art. 284 und 285).
Darüber, wie es mit einer vorbehaltlosen Annahme der Leistung nach
Verwirkung der Conventionalstrafe zu halten sei, enthält das Handels-
gesetzbuch Nichts; es ist sonach in Gemäßheit des Art. 1 auf das all-
gemeine bürgerliche Recht, also in Preußen oder bei in Preußen er-
richteten Geschäften auf das Allgemeine Preußische Landrecht zurück-
zugehen. Danach kommt allerdings die allegirte Bestimmung des § 307
Tit. 5 Th. I des Allgem. Landrcchts zur Anwendung. Die Verklagte
und Revidentin bezweifelt dies auch nicht weiter, behauptet aber, daß
die Annahme des Appellationsrichters, es habe der vorgeschriebene Vor-
behalt nicht stattgehabt, unrichtig sei. Es sind auch wirklich die that-
sächlichen Erhebungen zur Beantwortung dieser Frage noch nicht er-
schöpft. (Dies wird näher nachgewiesen. Aus diesem Grunde ist,
unter Aufhebung des Appellationsurtheils, die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung in der Hauptsache in die zweite Instanz
zurückgewiesen.)
ttr. 34.
Ungenaue schriftliche Lezeichnung eines Laufgegenstandes, der unter
den Parteien ein gewisser ist, Kann die Äufrufung des Vertrages
wegen mangelnder schriftlicher Form nicht begründen.
Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 8. Mai 1873
in Sachen des Oekonomen Franz Kuhlmann wider den Gastwirth
Wilhelm Koch K. 282:
Dem ersten Richter ist in der rechtlichen Auffassung der vorliegenden