Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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sehr reelle und materielle Leistung gerichtet, welche zugleich den Gegen-
stand der entsprechenden Wechselverpflichtung bildet. Es folgt hieraus,
daß gleich jeder andern, auch eine Wechselverpflichtung nur insoweit und
nur in dem Umfange angenommen werden kann, als eine, und zwar
materielle, korrespondirende Berechtigung dazu vorhanden ist. Die
entgegenstehende Annahme würde Wechselverpflichtungen zulassen, zu
deren Geltendmachung Niemand oder nur ein materiell Unbe-
rechtigter berufen wäre — eine Konsequenz, welche der oben allegirte
Entscheidungsgrund des Berliner O.-A.-Gerichts unumwunden ausspricht,
auf welche aber, genau betrachtet, jede Rechtfertigung der gegnerischen
Ansicht hinauskommt. Denn daß der Wechselverpflichtung, so weit sie
des Einrederechts gegen den unmittelbaren Wechselkontrahenten entkleidet
ist, eine entsprechende materielle Berechtigung im Fragefalle nicht gegen-
überstehen würde, folgt ohne Weiteres daraus, daß es an dieser Be-
rechtigung sowohl dem Vormaun des Klägers fehlt — da die diesem
zustehende Berechtigung nur eine mit dem Einrederechte behaftete Wechsel-
Verpflichtung zum Gegenstände hat; als erst recht dem Kläger selbst —
da diesem ein eignes materielles Recht au dem Wechsel ja überhaupt nicht
zuständig geworden ist. —
§ 16.
Der aus den Judikaten des R. O. H. G. zu ersehenden Argu-
mente für die gegnerische Ansicht ist gelegenen Orts schon im Vor-
stehenden Erwähnung gethan.
Als maßgebend für die Rechtsprechung des Reichsgerichtshofs dürfte
die Argumentation der Erkenntnisse vom 20. Dezember 1870 (Bd. I
S. 171) und insbesondere vom 9. April 1872 (Bd. VI S. 44) zu
erachten sein.
In dem ersteren lautet die, insbesondere auch die Präjudizialfrage
nach dem „eigenen Recht" des Klägers betreffende Ausführung: . . . .
„Sowohl für das Proknraindossament, als für das reine In-
dossament sind im Rechte bestimmte Formen vorgeschrieben —
für elfteres insofern, als der Indossant in erkennbarer Weise durch
einen schriftlichen Zusatz zum Indossament andeuten muß, daß er
die Wirkungen des reinen Indossaments nicht null, — und die
Wirkungen beider Arten von Indossamenten sind gesetzlich festgestellt.
Wer nun die Form des reinen Indossaments wählt, der will auch
dessen gesetzlich festgestellte Wirkung, ungeachtet er dem Indossatar
erklärt, daß seine Absicht nur auf Ertheilung eines Prokuraindoffa«
ments gerichtet sei. Unbeschränkt gilt dieses in Betreff der
äußeren Stellung des Indossatars zu dritten Personen, d. h. zu
den Wechselschuldnern. Im Verhältniß zu diesen soll der Indossatar
grade als der eigentliche Wechselgläubiger dastehen, und aus
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