8.9.
Unstatthaftigkeit der auf Geldzahlung gerichteten Klagen gegen den Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses. Konkurs-Ordnung § 8
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Weise auch die eiserne Nadel (nicht die sonst übliche gefahrlose kupferne),
deren Anwendung angeblich die Ursache des Unglücks gewesen ist, bei
dem Schmiedemeister Bolle bestellt, dem Kläger geliefert und denselben
angewiesen haben, dieselbe bei dem gedachten Sprengversuch zu benutzen.
Hat aber Rogasch gefährliche Werkzeuge geliefert und deren Ge-
brauch angeordnet, so ist er zunächst dafür verantwortlich. Die Ver-
klagte würde als Machtgeberin nur haften, falls Rogasch ein untüchtiger
Bevollmächtigter war, und sie bei Auswahl desselben sich ein grobes
oder mäßiges Versehen hätte zu Schulden kommen lassen, aber auch
dann nur in so weit, als Rogasch selbst zum Ersätze unvermögend
wäre (§ 53 A. L.-R. I. 6). Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht
behauptet und unter Beweis gestellt.
Daß die verklagte Gesellschaft selbst, d. h. das sie ver-
tretende Direktorium, oder ein sonstiger mit Namen bezeichneter
Beamter, zu dessen unbedingter Vertretung sie verpflichtet wäre, die
eiserne Zündnadel und deren" Anwendung im vorliegenden Falle am
geordnet habe, oder die Anordnung durch Rogasch schuldbarer Weise
gestattet habe, ist vom Kläger nicht behauptet und unter Beweis gestellt
worden. Nur in diesem Falle hätte eine eigene Verschuldung und da-
mit eine Prinzipale Entschädigungsverbindlichkeit der Verklagten ange-
nommen werden können. Unerheblich ist die Behauptung des Klägers,
daß die Direktion der verklagten Gesellschaft durch Rogasch angeordnet
habe, der Stein müsse unter allen Umständen weggesprengt werden, da
eine solche Anordnung den Befehl, die Sprengung mit gefährlichen
Werkzeugen vorzunehmen, noch nicht enthält. Es mußte daher, ohne
daß es eines Beweises über die von der Verklagten sonst zu ihrer Ver-
theidigung aufgestellten Behauptungen bedurft hätte, auf Bestätigung des
abweisenden ersten Urtheils erkannt werden.
Nr. 28.
tlnßatthaftigkeit -er auf Geldzahlung gerichteten Klagen gegen den
Gemeinschuldner währen- -er Dauer des Konkurses.
Konkurs-Ordnung § 8.
Crkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 26. Februar 1873
in Sachen Carl Wipold wider Joseph Heger U. 423:
— Der Prinzipaleinwand des Verklagten ist durchgreifend. Der