Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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glücksfälle der Eisenbahnarbeiter beim Bau der Eisenbahnen zum Gegen-
stände. In § 21 a. a. O. wird es nur als eine Erwartung, nicht
als eine Verbindlichkeit ausgesprochen, daß die Gesellschaft die er-
forderlichen Zuschüsse bereitwillig leisten werde, falls die Beiträge der
Arbeiter nicht hinreichen sollten, um die der Krankenkasse obliegenden
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleichzeitig wird die Direktion angewiesen,
etwaige Ueberschüsse der Krankenkasse, nicht aber das Vermögen
der Eisenbahngesellschaft, zur Unterstützung der verunglückten Arbeiter
zu verwenden.
II. Der streitige Anspruch ist also nach den bestehenden Ver-
trägen, event. nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
Nach den Verträgen vom 30. März und 24. April 1870 stehen
die Unternehmer Rath und Rogasch, wie der erste Richter zutreffend
ausführt, der Verklagten als selbstständige Unternehmer gegen-
über, denn sie erhalten Accordsätze für die übernommenen Erdarbeitcn
und bleibt die Art und Weise des Arbeitsbetriebes ihnen überlassen.
Die von ihnen auf Grund dieser Verträge gedungenen Arbeiter sind
also im eigenen Namen, nicht im Namen der Verklagten ge-
dungen, und stehen deshalb zu der letzteren nicht in einem Rechtsver-
hältnisse, das sie bei eintretenden Unfällen zu Ansprüchen gegen die
Gesellschaft berechtigte. Diesem kontraktlichen Willen haben die Kon-
trahenten auch im § 4 des Vertrages vom 24. April 1870 Ausdruck
gegeben, insofern die genannten Unternehmer in demselben sich verpflichtet
haben, alle Anordnungen zur Ausführung so zu treffen, daß Unglücks-
fälle jeder Art dadurch vermieden werden, und sie vorkommenden Falls
allein die Verantwortlichkeit dabei auf sich nehmen. Solches mit recht-
licher Wirkung zu stipuliren hinderte auch der § 24 der Verordnung
vom 21. December 1846 nicht, da hier nur von den aus der gedachten
Verordnung entspringenden Verbindlichkeiten der Eisenbahngcsellschaft,
nicht aber von der, für Unfälle der Bahnarbeiter aufzukommen, die
Rede ist.
Der erste Richter hat jedoch übersehen, daß der Kläger ausdrücklich
behauptet und unter Beweis gestellt hat, die gedachten beiden Verträge
bezögen sich nicht auf die Sprengarbeiten; die Verklagt^ habe vielmehr
diese durch Rogasch als ihren Bevollmächtigten selbst ausgeführt.
Indeß, wenn auch diese Behauptung des Klägers als erwiesen an-
genommen würde, erscheint der klägerische Anspruch nicht gerechtfertigt.
Nach der Behauptung des Klägers hatte Rogasch im Aufträge
und für Rechnung der Verklagten das Sprengmaterial und die
Werkzeuge für die Sprengarbeiten zu liefern, und soll derselbe in dieser

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