8.5.
Beweislast in Betreff des Einwandes der Zahlung durch Cession einer Lebensversicherungs-Police
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ttr. 24.
Serveislast in Setreff -es Linwandes -er Zahlung durch Lession
einer Lebensversicherungs-Police.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (II. Senat) vom 3. Ja-
nuar 1874 in Sachen des Uhrmachers I. H. Thomas in Duisburg
wider den Drechslermeister C. F. Egener in Wesel T. 119.
(Zweite Instanz: Appellationsgericht Hamm):
Es handelt sich allein um den Einwand der Befriedigung. —
Verklagter hat behauptet, daß der Kläger sich durch die an ihn bewirkte
Cession einer Lebensversicherungs-Police des Verklagten über 2000 Thlr.
wegen seiner gesummten am 15. Januar 1867 auf 3059 Thlr. fest-
gestellten Forderung, über welche der Verklagte ihm sechs Wechsel über
je 600 Thlr. ausgestellt hat, darunter den jetzt eingeklagten, für voll-
ständig befriedigt erklärt habe.
Kläger hat die Cession selbst zwar eingeräumt, er will die Lebens-
versicherung aber nicht zum Zwecke der Tilgung, sondern lediglich
als Sicherheit übertragen erhalten haben.
Es ist hierin nur ein motivirtes Leugnen der Behauptung des
Verklagten enthalten und darum in der Beweislast nichts geändert.
Der Verklagte hatte nicht bloß zu beweisen, daß die Cession der
Lebensversicherungs-Police erfolgt sei, sondern auch, da aus der Cession
für sich allein noch nicht auf die Absicht und den Zweck derselben ge-
schlossen werden konnte, daß die Cession zum Zwecke der Tilgung
seiner gesummten Schuld an den Kläger dienen sollte. Der Appella-
lionsrichter irrt daher, wenn er aus dem Geständnisse des Klägers,
daß Verklagter die Lebensversicherungs-Police ihm abgetreten habe, den
Schluß zieht, daß Kläger nun auch seine Behauptung beweisen müsse,
daß die Cession nur zum Zwecke der Sicherung seiner Forderung an
den Verklagten bewirkt sei.
Es kann sich nur fragen, inwieweit der Verklagte seinen Einwand
bewiesen hat, daß der Kläger sich durch die Cession wegen seiner ge-
lammten Forderung, einschließlich der jetzt eingeklagten Wechselforderung,
für befriedigt erklärt habe. — Der Verklagte hat den Zeugenbeweis
angetreten, eventuell über den behaupteten Vergleich dem Kläger den Eid
zugeschoben. Der Beweis durch Zeugen ist verfehlt. (Dies wird näher
ausgeführt.) Es war daher auf den angetragenen Eid um so mehr zu
^kennen, als besondere Umstände dem Kläger zur Seite stehen. Es
>st von vornherein schon durchaus unwahrscheinlich, daß Kläger sich