8.4.
Kontumazialverfahren in dem gegen den Acceptanten auf Sicherstellung künftiger Bezahlung angestellten Wechselprozesse
331
Nr. 23.
Kontumazialverfahren in dem gegen den Acceptante« auf Sicher-
stellung künftiger Bezahlung angestellten Wechselproteste.
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts (I. Senat) vom 22. No-
vember 1873 in dem Wechselprozesse des Schmiedemeisters Friedrich Ost-
Hofs in Hagen wider den Wirth Wilhelm Bettermann daselbst 0. 59-
(Zweite Instanz: Appellationsgericht Hamm):
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat nur Verletzung des § 17 Allge-
meiner Gerichts-Ordnung Th. I Titel 27 gerügt. Daß dieser § eine
wesentliche Prozeßvorschrift enthalte, und gegen welchen der im § 5
der Verordnung vom 14. December 1833 sowie im Artikel 3 der De-
klaration vom 6. April 1839 aufgeführten Fälle verstoßen sein soll,
sagt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Aber unverkennbar hat sie einen
Verstoß im Sinne des ß 5 Nr. 2 der Verordnung vom 14. De-
cember 1833 rügen wollen, nämlich die gesetzwidrige Anwendung eines
unrichtigen Präjudizes anstatt des im Gesetze ausdrücklich angedrohten.
Darf also auch die formelle Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde
angenommen werden, so ist doch die Rüge materiell grundlos.
Es ist Wechselklage nicht auf Bezahlung des acceptirten Wechsels,
sondern auf Sicherstellung künftiger Bezahlung in Gemäßheit des
Artikels 29 der Allgemeinen Wechselordnung gegen den Accepta.nten
erhoben. Es war früher nicht unbestritten, ob für eine derartige Klage
die Formen des Wechselprozesses oder die des Arrestprozesses anwend-
bar sind.
§ 4 Allgemeiner Gerichts-Ordnung Th. I Titel 8; Grävell,
Kommentar zu den Credit-Gesetzen Bd. III S. 340; Bielitz,
Kommentar zum Allgemeinen Landrecht Bd. VI S. 432; Cre-
ling e r und Gr äff, Wechselrecht S. 280 und 456; Justiz-
Ministerial-Rescript vom 22. April 1840 (Justiz-Ministerial-
Blatt S. 158-161).
Muß man also auch diese Frage jetzt auf' Grund der Nürnberger
Novellen zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung (Nov. I Art. 1
Nr. 6) bejahen, so gibt doch die Nichtigkeitsbeschwerde dem § 17 a. a. O.,
üne ungehörige Bedeutung. Der § 17 wiederholt nur für den Wechsel-
peozeß, was in den §§ 9 und 10 Titel 8 Th. I der Allgemeinen Ge-
richts-Ordnung für den gewöhnlichen Prozeß verordnet ist. Der
Veklagte, welcher im Termin zur Beantwortung der Klage sich nicht
meldet, also die Klage unbeantwortet läßt, soll als Contumax behandelt