Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

8.3. Provisionsberechnung in einem Kontokurrent-Verhältnisse. - Stillschweigende Anerkennung einer solchen

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Prima gegen deren etwaigen gegenwärtigen Besitzer nicht zugemuthet
werden, da gar nicht erhellt, ob solche Klage rechtlich und thatsächlich
möglich ist.
Endlich ist der erst in der Revisionsinstanz erhobene Einwand, daß
die Prima vernichtet sei, daher an Stelle des Wechsels ein bloßes
Amortisationsurtheil treten müsse, schon um deswillen außer Betracht
zu lassen, weil Verklagte durch Herausgabe des Wechsels nur innerhalb
der freiwillig vom Kläger gewährten Alternative sich von ihrer Scha-
densersatzpflicht befreien könnte. Daß sie aber nur gegen Heraus-
gabe der Sekunda nebst Protesten verurtheilt werden kann, hat Kläger
selber anerkannt und wäre geeignetenfalls ausdrücklich festzustellen.
Mit dieser Maßgabe wird die Sache in die zweite Instanz zurück-
gewiesen.

Nr. 22.
proviswnsberechnmig in einem Kontoknrrent-Verhältnisse. —
Stillschweigende Anerkennung einer solchen.

Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 1. November 1873
(II. Senat) in Sachen des Bankhauses A. I. Elsberg in Iserlohn
wider den Kaufmann Gustav Müller daselbst E. 106.
(Zweite Instanz: Appeüationsgericht Hamm):
Seit dem Jahre 1855 hat zwischen den Parteien eine Geschäfts-
verbindung der Art bestanden, daß Kläger für den Verklagten Wechsel
einlöste, die dafür erhaltenen Zahlungen dem Verklagten in laufender
Rechnung gutschrieb und demselben halbjährlich Rechnungs-Abschlüsse,
in welchen er den jedesmaligen vedst-Saldo vortrug, zustellte. Dabei
berechnete Kläger, außer 6 % Zinsen, eine, ihrem Betrage nach ver-
einbarte Provision und zwar nicht bloß von dem Betrage des halb-
jährigen Geschäfts-Umschlages, sondern auch von dem jedesmaligen
Saldo-Uebcrtrage. Alle Saldo-Ueberträge sind vom Verklagten
anerkannt. Gegen den eingeklagten Schluß-Saldo der letzten Rechnung
hat jedoch Verklagter den Einwand geltend gemacht, daß jene Berech-
aungsweise unrichtig sei, indem Kläger nur befugt gewesen, von den
blmschlagssummen — nicht aber außerdem noch von den Saldi — Pro-
vision in Rechnung zu stellen; daß seine, des Verklagten, Anerkenntnisse
öllf Jrrthum beruhten und daß sich daher Kläger den, zufolge der

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