Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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e. Erkenntlich desselben Gerichtshofes vom 28. September 1869:
Eine Wechselerklärung bez. ein Accept, wenn dasselbe von dem Pro-
kuristen nur mit dem Namen des Prinzipals resp. seiner Firma, ohne
des Prokuristen Namen und einen sein Prokuraverhältniß andeutendcn
Zusatz ausgestellt ist, ist ungültig und unverbindlich für den Prinzipal
und dessen Firma, und nicht geeignet, eine wechselrechtliche Verhaftung
des Vertretenen zu begründen. (Ebendas. Bd. 76 S. 153.) *)

*) Abweichend von den in den oben zu a bis e mitgetheilten Erkenntnissen aus-
gesprochenen Grundsätzen hat der oberste Gerichtshof zu Wien in den Er-
kenntnissen vom 10. December 1865 und 16. Oktober 1866 wiederholt an-
genommen:
Wechselerklärungen, welche Jemand im Aufträge eines Andern mit dem
Namen desselben unterzeichnet hat, begründen gegen den Machtgeber wechsel-
rechtliche Verbindlichkeit.
Diese Ansicht ist auf folgende Gründe gestützt:
Es ist im ganzen Wechselgesetz kein Anhaltspunkt für die Ansicht zu ftnde»,
noch wäre auch leicht ein Grund dafür zu denken, daß und warum der
Grundsatz: quoll quis per alium fecit, ipse fecisse videtur, in den Fällen
ausgeschlossen sein soll, wo Jemand mit Willen und im Auftrag eines anderen
für diesen eine Wechselerklärung unterzeichnet. Was die Acceptationserklärung
betrifft, so bestimmt Art. 21 W.-O. nur, daß die Annahme des Wechsels
auf dem Wechsel schriftlich geschehen müsse, und daß es für eine unbeschränkte
Annahme gelte, wenn der Bezogene, auch ohne weiteren Beisatz, nur seinen
Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt. Und
nach Art. 81 W.-O. ist es auch für den Aussteller und Indossanten des
Wechsels und für jeden, welcher den Wechsel, die Copie, das Accept oder
Indossament mitgefertigt hat, eben die Namensunterzeichnung, welche die
wechselmäßige Verpflichtung begründet. Allein weder in dem einen noch im
andern Artikel ist ausgesprochen, daß diese Namensnnterzeichnung die eigen-
händige desjenigen sein müsse, dessen Namen unterzeichnet wird. — Wo
das Wechselgesetz nichts Besonderes vorschreibt, haben die allgemeinen Grund-
sätze des b. G.-B. zu gelten; nach diesen aber kann eine Vollmacht auch
mündlich ertheilt werden (§ 1005), und ein von dem Bevollmächtigten in
den Grenzen seiner Vollmacht mit einem Dritten abgeschlossener Vertrag
verpflichtet den Gewaltgeber (§ 1017). Hiernach dürfte es kaum zu bestrelten
sein, daß der Bezogene wechselrechtlich verpflichtet wird, wenn er einem
Dritten den Auftrag oder die Zustimmung ertheilt hat, daß dieser seinen
Namen auf den Wechsel schreibe. Von der Anwendbarkeit des Art. 94 W.-O
auf einen solchen Fall kann wohl keine Rede sein, da dieser Artikel nur von
Wechselerklärungen handelt, welche nicht mit dem Namen, sondern mit Kreuze»
oder anderen Zeichen vollzogen sind, und was den Art. 95 W.-O. betrifft,
so bezieht sich derselbe zwar ebenfalls nicht direct auf die hier zu erörternde
Frage, sondern auf den Fall, wo Jemand eine Wechselerklärung als Bevoll-
mächtigter eines Andern unterzeichnet, ohne hiezu Vollmacht zu haben. Gleich-
wohl scheint gerade aus diesem Artikel der Schluß auf die Richtigkeit der

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