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Wollte man übrigens auch dem von dem Appellanten behaupteten
Gebrauche des Beiwortes „binnen" eine rechtliche Bedeutung einräumen,
so würde doch, da im gegebenen Falle fragliches Wort gleichwohl in
seiner richtigen grammatikalen Bedeutung gebraucht worden sein könnte,
Zweifel darüber bestehen, in welchem Sinne dasselbe wirklich genommen
sei, und eben wegen dieser Zweifelhaftigkeit würde es schon an einer-
genügenden Bestimmung der Zahlungszeit gebrechen. (Zeitschr. für Ge-
setzg. und Rechtspfl. des K. Bayern XI. S. 33.)
5. Unzulässige Bezeichnung der Zahlungszeit „bis zu einem
gewissen Zeitpunkte."
a. Erkenntniß des Ober-Trib. zu Berlin vom 30. Oktober 1855:
Eine als Wechsel bezcichnete Urkunde, in welcher die Zahlungszeit
bis zu einem bestimmten Tage angegeben ist, entbehrt der Wechsel-
kraft. — Es ist in solchem Falle der Zahlungstag weder unmittelbar,
noch klar bezeichnet, da die Zahlung der Schuld in dem ganzen Zeit-
räume bis zum angegebenen Endtermin der Willkür des Ausstellers
überlassen ist. (StrietHorst, Archiv Bd. 17 S. 369.)
b. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes zu Wien vom 21. Au-
gust 1862:
Die Angabe der Zahlungszeit in einem Wechsel „bis zum 25. 3nm"
entspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht, da hiernach die Zahlung
auch an einem Tage vor dem 25. Juni zu leisten sein könnte, ein be-
stimmter Tag also nicht.ausgedrückt ist. (Allgem. österreich. Ger.-
Ztg. 1863 S. 87 Nr. 53.)
e. Erkenntniß des O.-L.-G. zu Prag vom 15. December 1863:
Die auf einen Wechsel, worin die Zahlungszeit „bis den 4. No-
vember 1863" ausgedrückt war, gegründete Klage war mit dem ersten
Richter zurückzuweisen, „weil nach Art. 4 Nr. 4 der allgem. W.-O.
die Zahlungszeit eines Tagewechsels nur auf einen bestimmten Tag
angegeben werden darf, die in dem Klagewechsel angegebene Zahlungszeit
aber dieser gesetzlichen Anforderung offenbar nicht entspricht, weil da-
durch nur gewiß wird, daß spätestens am 4. November 1863 gezahlt
werden soll, daher die Zahlung vom 4. September 1863 als dem
Ausstellungstage bis zum 4. November 1863 hiernach zu leisten war,
somit ein bestimmter Zahlungstag nicht ausgedrückt ist."
(Ebendas. 1864 S. 197.)
ä. Erkenntniß des H.-A.-G. zu Nürnberg vom 23. December 1863:
— Nach Art. 96 Ziff. 4 der allgem. deutschen W.-O. ist die
Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll, ein wesentliches