Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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ber Nachweis des Eigenthümers eines Grundstückes von der durch ihn be-
wirkten Tilgung der Hypothek und sein Antrag auf Löschung der Post genügt.
Mit Recht polemisirt der Verfasser hier gegen die von Achilles zu § 42
des Ges. ausgesprochene Ansicht, daß die Hypothek oder Grundschuld durch die
Befriedigung ip80 jure nur für den befriedigten Gläubiger erlösche, daß eine
Ausnahme von dem im § 57 des Ges. aufgestellten Prinzips nicht statuirt
sei und daß also, wenn der befriedigte Gläubiger gleichwohl über die Post
weiter verfüge, dem redlichen Cessionar, der seine Befriedigung suche, nicht die
Einrede entgegengesetzt werden könne, daß das Realrecht durch die Befriedigung
des Gläubigers aus dem Subhastationserlöse des mitverhastet gewesenen
Grundstückes erloschen sei. Denn unzweifelhaft erlischt durch die Befriedigung
des Gläubigers die Hypothek auf den mitverhafteten Grundstücken dergestalt,
daß ihre Löschung von Amtswegen veranlaßt werden muß und daß, wenn der
Subhastationsrichter die bezügliche Requisition verabsäumt haben sollte, doch
der Eigenlhümer des mitverhafteten Grundstückes selbst die Löschung jeden
Augenblick veranlassen könnte. Die Klage des redlichen Cessionars könnte
also durch den Schuldner sofort stets illusorisch gemacht werden. Gewiß hat
der Verfasser vollkommen Recht, wenn er das Verhältniß des § 42 zu dem
§ 57 dahin auffaßt, daß der elftere sich auf die materielle Lösung des
Schuldverhältnisses, der letztere dagegen auf die formelle Beseitigung der
Eintragung bezieht.
Auch der zweite Theil der obigen Frage ist unzweifelhaft richtig dahin
entschieden, daß, sobald der Eigenthümer des einen mitverhafteten Grundstückes
den Nachweis der durch ihn bewirkten Tilgung der Hypothek oder Grundschuld
führl, sein Antrag auf Löschung auch zur Löschung der Post auf sämmtlichen
mitverhafteten Grundstücken genügt. Es folgt diese Entscheidung mit Kon-
sequenz aus dem Wesen der Korrealhypothek und aus der Bestimmung des
Alin. 2 des Z 42.
Sodann führt der Verfasser zu X. aus, daß ein eingetragenes oder
gesetzliches Vorkaufsrecht die Annahme der Auflassungserklärung und die
Eintragung des neuen Eigenthümers nicht hindere. Allein wenn diese Ansicht
auch gewiß rechtlich begründet ist — vergl. auch Achilles, 2. Ausg. zu § 48
ber Gr.-B.-O. Note 33 —, so dürfte es sich für den Grundbuchrichter doch
empfehlen, die Jnteresienten stets auf das wenigstens thatsächlich vorhandene
Vinderniß aufmerksam zu machen und die Auflassungserklärung nur entgegen-
zunehmen, wenn ausdrücklich auf dieselbe bestanden wird, da sonst leicht un-
nütze Kosten und Weiterungen entstehen.
In der elften Abhandlung wird die Frage erörtert, ob über Kautions-
bupotheken Hypothekenbriefe ausgefertigt werden dürfen und ob auf die ersteren
b>e Bestimmung des § 67 des Ges. auch dann nicht Anwendung finde, wenn
''e in förmliche Hypotheken umgeschrieben seien.
Die zwölfte Abhandlung behandelt die Frage, ob in allen Fällen bei
^m Ausscheiden eines Trennstückes aus der Mithaft von den Lasten und
Schulden des Stammgrundstückes der Vermerk dieserhalb auf den Hypotheken-
^nd Grundschuldbriefen erforderlich sei und verneint dies für die Fälle, in
^nen die Befreiung auf gesetzlichen Vorschriften beruht.
In der letzten Abhandlung endlich findet die Frage eine Erörterung,
e.ches die Veränderungen sind, in Folge deren Eintragung bei einer Post,

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