Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

6.6. Das Abkommen, eine schon geschehene Lieferung rückgängig zu machen berechtigt den Lieferanten nicht, von dem Dritten, der die gelieferte Waare in Besitz genommen, deren Herausgabe zu fordern

120

dem Pachtverträge und aus der Thatsache der baaren Hingabe einer
Kautionssumme an den Verpächter gegen diesen erworben hat, daß er
ihm die Kautionssumme nach beendetem Pachtverhältnisse zurückzahle.
Dieser Anspruch gehört nicht in den Kreis des durch die Uebergabe
des Pachtobjekts dinglich gewordenen Rechtsverhältnisses. Der zweite
Richter hat deshalb weder den § 358 Tit. 21 Th. I des Allgemeinen
Land - Rechts verletzt, welcher nur die Conservation der Rechte des
Pächters einem freiwilligen Verkaufe gegenüber ausspricht, noch auch den
§ 106 Tit. 11 Th. I des Allgemeinen Land-Rechts, der die Pachtzinsen
für den Fall eines Eigenthumswechsels nach der Besitzzeit vertheilt
wissen will, wenn er den Pächter wegen seines rein persönlichen An-
spruches auf Rückzahlung der Kaution an Denjenigen verweiset, mit
dem er den Pachtvertrag geschlossen und an den er die Kaution gezahlt
hat. Dies steht insbesondere nicht in Divergenz mit dem § 358 eit.,
insofern eine Aenderung in dem Rechte des Pächters nicht eintritt,
wenn er die von ihm gegen den Verpächter begründete Forderung
behält.
Der vom Imploranten aufgestellte Rechtsgrundsatz kann nur mit
der Beschränkung anerkannt werden, welche sich aus dem Vorstehenden
ergibt. — Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen.

ttr. 6.
Das Abkommen, eine schon geschehene Lieferung rückgängig zu
machen, berechtigt den Lieferanten nicht, von dem Dritten, der dir
gelieferte Waare in Besch genommen, deren Herausgabe zu fordern.
Mitgetheilt vom Herrn vr. jur. Schulze in Halle a. d. Saale.

Klägerin lieferte auf Bestellung an Brandt eine Anzahl Eisen-
waaren (Retorten). Nach erfolgter Lieferung leistete Brandt keine
Zahlung, stellte die Retorten vielmehr zur Disposition. Hiernächst
trafen Klägerin und Brandt das mündliche Abkommen, daß der
Lieferungsvertrag wieder aufgehoben, das Eigenthum der Maaren
wieder an die Klägerin übergehen und die Maaren der letzteru zur
freien Disposition überlassen sein sollten. Diese Maaren, welche
Klägerin auf ihre Rechnung bei Brandt lagern ließ, hat Beklagter in
Besitz genommen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer