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bem Letzteren gleichfalls in der allgemeinen Gütergemeinschaft nach dem
Gesetz vom 16. April 1860. Die Weinlieferungen, woraus die For-
derung der Klägerin an Theisen entstanden ist, ziehen sich durch die
Jahre 1862 bis 1867. Am 28. Februar 1865 betrug nach den statt-
gehabten Ermittelungen das Guthaben der Klägerin an Theisen 278 Thlr.
16 Sgr. 8 Pf. Darauf ist am 26. April 1865 durch einen Wechsel
die Summe von 278 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. berichtigt; die Schuld des
Theisen war also damals bis auf 2 Pf. getilgt. Die weitere Schuld
des Theisen, wegen welcher Klägerin in dem, im Jahre 1868 ausge-
brochenen Konkurse den jetzt eingeklagten Ausfall erlitten hat, rührt
aus Weinlieferungen her, welche erst nach dem Tode des Löwe Seitens
der Klägerin an den Theisen gemacht sind. Die Verklagten excipiren
nun, die Ehefrau Löwe habe, da sie sich nicht persönlich für die
Bürgschaftsschuld verpflichtet, nur mit dem Gütergemeinschaftsvermögen
dafür gehaftet; diese Verhaftung schließe aber ab mit der Auflösung
der Ehe durch den Tod des Löwe, so daß Klägerin sich für die später
entstandenen Schulden des Theisen nicht mehr an die Ehefrau
Löwe, sondern nur an die Kinder des Löwe als dessen Erben zu
halten habe. Der Appellationsrichter hat indeß diese Einrede verworfen,
indem er annimmt, daß der Zeitpunkt der Verbürgung der maßgebende
sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Verklagten rügt nun Verletzung der
§8 350, 362, 367, 368 Allgemeinen Landrechts Th. I Titel 9, 8 334, 335
Allgemeinen Landrechts Th. I Titel 14, § 380, 391 Allgemeinen Land-
rechts Th. II Titel 1 und §§ 1, 3, 12 des Güterrechts-Gesetzes vom
16. April 1860, jedoch ohne Grund. Der Löwe hat auf ganz unbe-
stimmte Zeit auf Höhe von 500 Thlrn. sich für die von Theisen bei
der Klägerin zu kontrahirenden Schulden verbürgt. Diese Credit-Bürg-
schast umfaßt, ebenso wie dies auch bei einer Cautions-Hypothek der
Fall sein würde, alle bezüglichen Schulden, welche Theisen bei der
Klägerin künftig kontrahiren würde; sie umfaßt namentlich auch alle
»ach dem Tode des Löwe bis zu einer gesetzmäßigen Aufhebung der
Bürgschaft, von dem Theisen bei der Klägerin zu kontrahirenden Schul-
den. Es mag zugegeben werden, daß eine Schuld des Bürgen erst
dadurch, daß Theisen eine Schuld bei der Klägerin kontrahirte, zur
Entstehung kam, allein der rechtliche Verpflichtungsgrund für
den Bürgen liegt auch bezüglich der erst später entstehenden Schuld in
der Bürgschafts-Uebernahme, und da diese während der Ehe erfolgt ist,
so sind alle Verpflichtungen des Bürgen und seiner Rechtsnachfolger
^uch aus den später kontrahirten Schulden nach den über eheliche
Schulden geltenden Regeln zu beurtheilen. Die Verklagten bestreiten
Beiträge, XVIII. «.N. F. III.) Jahrg. 1. Heft. 8