Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Stempelpflichtigkeit von Lieferungsverträgen. 405
Erträge über bewegliche Sachen die Verwendung eines Stempels
non Vg pCt. an. Diese Bestimmung wurde zunächst durch die Ka-
binetsordre vom 30. April 1847 für jeden im kaufmännischen
Verkehr schriftlich geschloffenen Lieferungsvertrag über bewegliche
Gegenstände durch die Anordnung eines festen Stempels von 15 Sgr.
ersetzt, so daß hiernach ein von einem Kaufmann schriftlich geschlos-
sener Lieferungsvertrag über eine von ihm übernommene Kohlen-
lieferung für die Königliche Geschützgießerei zu Spandau nur mit
15 Sgr. zu versteuern war (vergl. Entsch. des R.G. Bd. 3 S. 217,
ilrtheil vom 25. Oktober 1880). In Folge des Reichsstempelgesetzes
vom 1. Zuli 1881 § 9 e und des preußischen jene Kabinetsordre vom
30. April 1847 aufhebenden Gesetzes vom 6. Zuni 1884 trat die
Anwendbarkeit obiger Bestimmung des preußischen Stempelgesetzes
wieder ein bei schriftlichen Verträgen
über Mengen von solchen Sachen oder Maaren jeder Art, die nach
Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, wenn
diese weder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebs-
materialien, noch zur Wiederveräußerung in derselben Be-
schaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung
bestimmt sind.
Denn die vorgenannten Verträge waren nach § 9e des Reichsstempel-
gesetzes vom 1. Juli 1881 von der in dem letzteren vorgeschriebenen
Reichsstempelabgabe ausgeschlossen und das die Kabinetsordre vom
30. April 1847 aufhebende Gesetz vom 6. Juni 1884 führte einen
Landesstempel von 1 M. 50 Pf. nur für diejenigen Verträge ein,
die nach § 9 a und b (nicht c) von der Reichsstempelabgabe ausge-
schlossen waren. Hiernach stand der Anwendbarkeit der landesgesetz-
lichen Stempelbestimmungen auf die in dem § 9o des Reichsstempel-
gesetzes vom 1. Juli 1881 ausgenommenen Verträge nichts ent-
gegen, und da das spätere Reichsstempelgesetz vom 29. Mai 1885
die Ausnahmen, in welchen das Reichsstempelgesetz vom 1. Juli 1881
seiner ausdrücklichen Vorschrift zufolge nicht Anwendung finden sollte,
nicht beseitigt hat, so sind noch jetzt die landesgesetzlichen Stempel-
bestimmungen für die in dem genannten § 9o des Reichsstempel-
gesetzes vom 1. Juli 1881 bezeichneten Verträge anwendbar.
Jrn vorliegenden Falle handelt es sich um Lieferungsverträge
über große Mmgen von Kohlen, also über Mengen von Maare«,
die nach Gewicht oder Maß gehandelt zu werden pflegen. Liefe-
rungsempfänger warm die Direktionen der Pulverfabrik, des Feuer-

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