Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Beschlüsse zum Entwurf eines Bürger!. Gesetzbuchs. A4A
pflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu er-
setzen.
52. Nach § 470 (517 des rev. E.)w) finden auf die Gewähr-
leistungspflicht des Schenkers, wenn er die Leistung eines Gegen-
standes versprochen hat, den er erst erwerben sollte, die für den
Verkäufer geltenden Vorschriften der §§ 382 Abs. 2, 3, 383, 384
(434 Abs. 2—4, 435—438 des rev. E.) entsprechende Anwendung-
Bei den Berathungen über das Gattungsvermächtniß hat man sich
überzeugt, daß sowohl bei diesem Vermächtniß als bei der Schenkung
außer den im § 470 zitirten Vorschriften auch die Vorschriften des
§ 375 Abs, 1 und der §§ 376—379 (427 Abs. 1, 428—431 des
rev. E.) entsprechend angewendet werden müssen. Dem entsprechend
ist § 470 (517) ergänzt worden.
53. Der Abs. 2 des § 471 (518 des rev. @.)n) gewährt für den
Fall, daß der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten
Sache versprochen hatte, die er erst erwerben sollte, dem Beschenkten das
Recht, wegen solcher Fehler der geleisteten Sache, die dem Schenker
bei dem Erwerbe bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbe-
kannt geblieben waren, das Recht, nicht nur das negative Interesse
(Abs. 1), sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder statt
dessen die Lieferung einer fehlerfreien Sache zu verlangen. Wäre es
bei dieser Normirung verblieben, so würde die Haftung des fahr-
lässigen Schenkers weiter gehen als die des fahrlässigen Ver-
käufers, da dieser nach § 415 (473)12) Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung nur dann zu leisten hat, wenn er einen Fehler arglistig
verschweigt. Diese Inkongruenz ist beseitigt worden. Es lautet da-
her nunmehr der dem § 471 entsprechende § 51813) in Abs. 2
Satz 1, 2 wie folgt:
Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach be-
stimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der
Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel
dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen odep
in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen^
daß ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert
wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwie-
10) § 518 der Reichstagsvorlage.
") § 519 der Reichstagsvorlage.
12) § 474 der Reichstagsvorlage.
13) § 519 der Reichstagsvorlage.

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