Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

5. Aus der Praxis

5.1. Einzelne Rechtsfälle

5.1.1. Unterschied zwischen einem Inbegriff von Sachen und einer Sache nebst Zubehör. A.L.R. I 2 § 32. Gelten die Vorschriften des A.L.R. (I. 4 §§ 77 ff., I 5 §§ 319 ff.) über vorausgesetzte und vorbedungene Eigenschaften nur von solchen Eigenschaften, welche den Werth der Kaufsache für den Erwerber beeinflussen? Müssen bei schriftlichen Verträgen ausdrücklich vorbedungene Eigenschaften in der Vertragsurkunde aufgeführt werden? A.L.R. I. 5 § 127. Ist es, um einen Vertrag wegen Fehlens vorbedungener Eigenschaften anfechten zu können, nothwendig, daß der Irrende ausdrücklich erklärt oder zum Ausdruck gebracht hat, er mache den Abschluß des Vertrages von der ihm zugesagten Eigenschaft der Kaufsache abhängig? - Erffordernisse des Betruges bei Verträgen. A.L.R. I. 4 § 84, I. 5 §§ 349, 358

Aus der Praxis.
Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 1.
Unterschied zwischen einem Inbegriff von Sachen und einer Sache nedff
Zubehör. A.L.V. L. 2 § 32. Gelten die Vorschriften des A.L.V. (I. 4
§§ 77 ff., I. 3 §§ 319 ff.) über vorausgesetzte und vorbednngrne Eigen-
schaften nur von solchen Eigenschaften, welche de« Werth der Äaufsache
für den Erwerber beeinflussen? Müssen bei schriftlichen Vertragen aus-
drücklich vorbedungene Eigenschaften in der Vertragsurkunde aufgrführt
werden? MR.I.5 §127. Ist es, um einen Vertrag wegen Fehlens
oorbedungener Eigenschaften anfechten zu können, nothwendig, daß der
Irrende ausdrücklich erklärt oder zum Ausdruck gebracht hat, er mache
den Abschluß des Vertrages von der ihm zugefagten Eigenschaft der Vanf-
sache abhängig? — Erfordernisse des Vetrugrs bei Verträgen. A.L.V. I. 4
§ 84, I. 5 §§ 349, 358.
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 26. Januar 1895 in Sachen P.
und Gen., Beklagte, wider B., Kläger. V. 278/94.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urtheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin aufgehoben, und die Sache in die zweite
Instanz zurückverwiesen.
Ent scheid un gs gründe:
Der Kläger hat von den Beklagten durch Punktation vom 2.
und förmlichen Vertrag vom 3. Januar 1890 für 370 000 M.
gekauft:
1. die Grundstücke Band 11 Blatt 593 des Grundbuchs von
Frankfurt a. O-, Gebäude und Acker,
2. die in einem der Gebäude betriebene Löwen-Apotheke nebst dem
Apotheker-Privilegium, den Einrichtungen und Vorräthen,
3. die auf den verkauften Grundstücken befindliche Fabrik für
Mineralwässer- und Sukkus-Präparate nebst Maschinen und
allem Zubehör.
Die Uebergabe hat stattgefunden, nicht aber die auf den
1. Mai 1890 verabredete Auflassung. Die Klage geht auf Rück-
gängigmachung des Vertrages; das Gericht erster Instanz hat die

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