18.44.
Nimmt der Gerichtsvollzieher nur der ihn beauftragenden Partei oder auch dem Schuldner gegenüber die Doppelstellung eines Staatsbeamten und eines Beauftragten ein? A.L.R. II. 10 § 91. Pflicht des auftraggebenden Gläubigers, Einreden des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und zu berücksichtigen. C.P.O. § 715 Nr. 6. Ist der Gerichtsvollzieher befugt, vorgenommene Vollstreckungshandlungen ohne Zustimmung des Gläubigers wieder aufzuheben?
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Einzelne Rechtsfälle.
denselben zu erblicken sei. Diese Auffaffung ist rechtlich unbedenklich,
und sie läßt die fernere Annahme der vorinstanzlichen Gerichte ge-
rechtfertigt erscheinen, daß jene Erklärungen in Verbindung mit der
Unterschrift des Erblassers Erbentsagungsverträge darstellen, welche
der Erblasser mit seinen großjährigen Kindern abgeschlossen hat. Ein
Entsagungsvertrag enthält aber stets eine Ausschließung von dem
Nachlaß, auch wenn die Entsagung gegen Entgelt, Abfindung oder
Entschädigung erfolgt (Entsch. des Ob.Trib. Bd. 7 S- 237, Rehbein
Entsch. des Ob.Trib. Bd. 4 S. 497 ff.. Note auf S. 498); und die
Beobachtung der Form des § 484 a. a. O. ist erforderlich ohne
Unterschied, ob dem Entsagenden durch die gewährte Abfindung der
Pflichttheil in der That gewährt wird oder nicht (Dernburg Lehrb.
des Preuß. Privatr. 3. Aust. Bd. 3 § 181 S. 512 Note 13, Urth. des
R.G. vom 26. März 1888 in Gruchot Beitr. Bd. 32 S. 973).
Demnach sind die fraglichen, der gerichtlichen Form entbehrenden
Erbentsagungsverträge von den Vorinstanzen mit Recht für nichtig
erachtet worden, und der Beklagte kann sich daher auf dieselben nicht
mit Erfolg berufen.
3. Der Beklagte macht endlich noch geltend, daß er sich nicht
in den Besitz des Nachlasses als solchen gesetzt habe, und daß den
Klägern der Nachweis obliege, daß dies geschehen sei. Dem gegen-
über führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß der Beklagte
nach seiner eigenen Angabe der alleinige Erbe des gemeinschaftlichen
Erblassers sei, daß er als solcher auch durch die Mitwirkung bei der Ver-
keilung von Nachlaßobjekten aufgetreten sei, und daß er auch Uni-
versalerbe bleiben wolle. Gerechtfertigt erscheint ferner die Annahme
des Berufungsgerichts, daß der alleinige Erbe der allein zur Offen-
legung des Nachlasses Verpflichtete und daß er hierzu auch allein im
Stande sei, falls dem nicht besondere Gründe entgegen ständen, welche
der Beklagte hätte angeben müssen, aber nicht angegeben habe.-
Nr. 98.
Nimmt der Gerichtsvollzieher nur der ihn beauftragenden Partei oder
auch dem Schuldner gegenüber die Doppelstellung eines Staatsbeamten
und eines Keauftragtrn ein? A.L.N. 11.10 § 9l. Pflicht des austrag
gebeudrn Gläubigers, Einreden des Schuldners gegen die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung zu prüfen und zu berücksichtigen. C.P.G. § 715 Nr. 6.
Äst der Gerichtsvollzieher befugt, vorgenommene Nollstrecknngshandlungen
ohne Zustimmung des Gläubigers wieder aufzuheben?
Gefch.Anw. f. Gerichtsvollz. vom 24. Juli 1879 §Z 59, 60.