13.3.
Die religiöse Erziehung der Kinder aus Mischehen im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts
Von Herrn Amtsrichter Bröse in Gardelegen
Die religiöse Erziehung der Kinder aus Mischehen.
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stellungen bezüglich der Vollständigkeit, für die vermehrte
und verbesserte Auflage der zweiten Lesung mit gutem Gewissen in
die lobenden Worte Laband's (a. a. O. S. 326 a. E.) zur ersten
Lesung gekleidet werden:
„Die in diesem Titel enthaltenen Rechtsnormen geben zu kritischen
Bedenken fast gar keinen Anlaß; sie sind sachlich fast durch-
weg von zweifelloser, ja man kann sagen, selbstverständlicher
Richtigkeit und formell meistens von wohlgelungener,
tadelloser Fassung."
29.
Die religiöse Erziehung -er Linder aus Mischehen im
Gebiete -es preußischen Allgemeinen Landrechts.
Von Herrn Amtsrichter Bröse in Gardelegen.
§ I-
In einer gemischten Ehe bestimmt in erster Linie der
Vater das Glaubensbekenntniß, in welchem das Kind
erzogen werden soll.
Denn ihm, als „dem Haupte der ehelichen Gesellschaft" steht
„hauptsächlich die Anordnung zu, wie das Kind erzogen werden soll."
A.L.R. § 184 II. 1, § 74 II. 2.
Dies wird in § 75 sogleich dahin erläutert, daß der Vater
vorzüglich für die Unterweisung der Kinder in der Religion und
nützlichen Kenntnissen Sorge zu tragen hat.
Dieser solchergestalt durch das Gesetz als maßgebend hingestellte
Wille des Familienoberhauptes behält seine Wirkung auch nach dem
Tode des letzteren.
Denn im § 316 II. 18 (Von Vormundschaften und Kuratelen)
ist es der Mutter und dem Vormunde zur Pflicht gemacht, bei der
Erziehung „nicht ohne erhebliche Gründe von den Vorschriften des
Vaters abzugehen."
Demnach hat sich der Vormund nach den erweislichen An-
ordnungen des Vaters auch dann zu richten, wenn bei des letzteren
Tode noch keins der Kinder das schulpflichtige Alter erreicht haben
oder wenn das Kind erst nach des Vaters Tode geboren würde.
Diese Bestimmungen sind durch die Vormundschaftsordnung
vom 13. Juli 1875 § 28 Abs. 2 dahin auftecht erhalten: