10.5.
Gründer-Erklärung und Prüfung des Gründungsherganges bei Aktiengesellschaften nach Artt. 209 g und 209 h des Reichsgesetzes betr. die Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884
:
(Fortsetzung)
Von Herrn Oberlandesgerichtsrath a. D. Hergenhahn in Eisenach
Hergang bei Gründung von Aktiengesellschaften.
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der Beifügung einer Frist nicht zugemeffen werden. Sie ist nicht
der regelmäßige Inhalt,?^) sondern nur eine mögliche Auslegung,
und sie richtet sich daher nach dem im einzelnen Falle zu er-
mittelnden Willen der den Mäklervertrag
(Schluß folgt.)
20.
Gründer-Erklärung und Prüfung des Gründungshrrganges
bei Aktiengesellschaften nach Artt. 209 g und 209 h des
Ueichsgefetzes ketr. die Kommandit-Grfellschaften auf Aktien
und Aktiengesellschaften vom 13. Juli 1884.
Von Herrn Oberlandesgerichtsrath a. D. Hergenhahn in Eisenach.
(Fortsetzung.)
Das Gesetz verlangt sodann, daß die Minderheit dem Gerichte
glaubhaft macht, daß sie die hinterlegten Aktien seit mindestens
sechs Monaten von der Generalversammlung zurückge-
rechnet, besitzt. Für den Begriff der Glaubhaftmachung ist die
Reichsgesetzgebung, also insbesondere der § 266 C.P.O., maßgebend.
Hiernach können die Antragsteller sich jedes Beweismittels mit Aus-
nahme der Eideszuschiebung bedienen, auch zur eidlichen Versicherung
der Wahrheit ihrer Behauptungen zugelassen werden, während eine
Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ift.15)
Wenn auch die Civil-Prozeß-Ordnung ausdrücklich nur den Augen-
schein, zu vernehmende Zeugen und Sachverständige, Urkunden und
den Eid als Beweismittel hervorhebt (Buch II Tit. 6—10 §§ 336 bis
439), speziell namentlich eidesstattliche Versicherungen nicht erwähnt,
so folgt daraus doch nicht, daß das Gesetz den Antragsteller nur
auf die speziell genannten zur Herstellung eines förmlichen Beweises
dienenden Beweismittel hat beschränken wollen. Es kommt vielmehr
bei dem § 266 C.P.O., welcher Fälle im Auge hat, in denen durch
2U) Dies behauptet O.A.G. Dresden, Urth. vom 17. Dezember 1863 (sächs.
Annalen N. F. Bd. 7 Präj. Nr. 23 S. 365 u. Goldschmidts Zeitschr. Bd. 8 S. 179
Nr. 26); vergl. Behrend § 58 S. 413 Note 7 a. E.
2U) R.O.H.G. Urth. vom 17. September 1872 (Entsch. Bd. 7 Nr. 28 S. 107);
R.G. Urth. vom 18. Dezember 1888 (Entsch. Bd. 22 Nr. 73 S. 381 u. Bolze
Praxis Bd. 7 Nr. 500 S. 185); Neubauer d. a. O. S. 26, 29.
1S) Urtheil des Reichsgerichts I. Civils. vom 7. Juni 1882 (Entsch. in Civils.
Bd. 10 S. 322).