Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

7.10. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich in zweiter Lesung : (Fortsetzung)

358 Der Entwurf e. bürgerl. Gesetzbuchs f. d. deutsche Reich in zweiter Lesung.

licher Gläubiger des Schuldners in Gemäßheit des § 690 C.P.O.
Widerspruch zu erheben.
Die Bestimmungen des Abs. 4 könnten auch als Abänderungen
der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung in das Einführungs-
gesetz ausgenommen werden.

15.
Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für -ns Deutsche
Deich in zweiter Lesung.
(Fortsetzung.)
Von Herrn Gerichtsassessor Greifs in Berlin.

Nachdem die Kommission in der Berathung des zweiten Buches
des Entwurfs bis zum § 358 vorgerückt war, kehrte sie noch einmal
zum ersten Buch zurück, um den bisher ausgesetzten dritten Abschnitt
über die juristischen Personen zu erledigen. Bekanntlich hat der
Entwurf diesen Gegenstand insofern nur sehr lückenhaft geregelt, als
er die Entscheidung der wichtigsten Frage, unter welchen Voraus-
setzungen nämlich ein Personenverein juristische Persönlichkeit erlangen
und verlieren soll, der Landesgesetzgebung überweist. Zn der Kom-
mission bestand von vornherein bei einem Theile der Mitglieder der
Wunsch, diese in der Kritik aufs lebhafteste getadelte Lücke des Ent-
wurfs auszufüllen, und man hatte den Abschnitt zunächst deshalb
vertagt, um Zeit zur Vorbereitung von Anträgen zu gewähren. Die
hierauf gestellten Anträge gaben dem preußischen Staatsministerium
Veranlassung zu erneuten Erwägungen darüber, ob einer Regelung
des privatrechtlichen Körperschaftsrechts auf der Grundlage dieser

§ 23. (41, 42.) Vereine zu gemeinnützigen, wohlthäligen, geselligen,
wissenschaftlichen, künstlerischen oder anderen nicht auf einen wirthschaft-
lichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken erlangen Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts oder
durch staatliche Verleihung.
Andere Vereine erlangen Rechtsfähigkeit in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher Vorschriften nur durch staatliche Verleihung.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit steht dem Bundesstaate zu, in
dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
Als Sitz des Vereins gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort,
an welchem die Verwaltung geführt wird.

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