Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate rc. 215

§ 4. Ergebnisse.
Die aus dem Ausgeführten hervorgehenden Schlüffe lassen sich
dahin zusammenfaffen:
1. Weil beim Mangel der Klagbarkeit erst künftig fälliger Raten
eines einheitlichen, in Raten zu erfüllenden Lieferungsgeschäfts be-
züglich der noch nicht fälligen Raten von einem Verzüge die Rede
nicht sein kann, ist es unrichtig, als Regel aufzustellen, daß schon der
Verzug in Erfüllung einer fälligen Rate auch hinsichtlich der künftigen
für den nicht säumigen Kontrahenten die Befugniffe nach den Artt. 354,355
H.G.B. begründe. Diese Vorschriften setzen einen Verzug voraus, be-
stimmen aber nicht, wann ein solcher anzunehnren sei, dieselben beziehen
sich nicht auf die Vereinbarung von terminweiser Erfüllung, sondern
sind für einheitlich zu erfüllende Kaufgeschäfte gegeben. Es können
daher beispielsweise von den im Eingänge mitgetheilten Entscheidungen
folgende nicht gebilligt werden: Der Gutsbesitzer (R.O.H. II. Nr. 17
S. 84) hatte nicht schon deshalb, weil die im Zuli gelieferte Milch
im August nicht bezahlt worden ist, das Recht, von den Lieferungen
für September und die folgenden Monate zurückzutreten. Zwar lag
bezüglich der späteren Lieferungen die Voraussetzung des Art. 354
vor, daß die Maare noch nicht übergeben war, dagegen fehlte die
andere — der Verzug. Der Lotteriekollekteur durfte nicht allein aus
dem Grunde (R.O.H. IX. Nr. 19 S. 59, 60) auch bezüglich aller,
folgenden Klassen vom Vertrage zurücktreten, weil der Spieler mit
der Zahlung für eine frühere Klasse im Rückstände war. Es müßten
besondere Umstände vorliegen, um diesen Rücktritt zu begründen, etwa,
daß das Ueberspringen einer Klasse für ein Loos nicht möglich sei,
also das Loos, das die II. Klasse nicht mitgespielt hat, von der Theil-
nahme an den folgenden von selbst ausgeschlossen sei.
Daraus, daß der Verkäufer eine Rate des Zements nicht geliefert
hatte, durste nicht, wie Bd. XVI. Nr. 55 S. 193 ausgesprochen ist,
ein Recht des Käufers auf Schadenersatz auch bezüglich der erst künftig
verfallenden Lieferungen hergeleitel werden. Zwar hatte der Käufer
den Zement zu höherem Preise zum voraus anderweit verkauft, es
steht äber"nW"fest, daßdieser Weiterverkauf um deswillen hinfällig
werden mußte, weil eine Lieferung nicht rechtzeitig erfolgte und auch
nicht anderweit beschafft werden konnte. Möglicherweise hätte auch
die in den Gründen erwähnte Erklärung des Verkäufers, kontrakt-
mäßig nicht liefern zu können, dahin gedeutet werden können, daß

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