Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

7.2. Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate bei einem einheitlichen in Raten zu erfüllenden Lieferungsgeschäft

Ueber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate re. 199

über die Bedingung, unter welcher Angelo begnadigen will, tadeln
und doch zugestehen, daß im Großen und Ganzen das Buch viele
neue, bedeutsame Gesichtspunkte entwickle. Jedes große Werk, welches
neue Ideen enthält, fordert auch den Widerspruch heraus. Niemals
aber darf die Kritik dahin auslaufen, daß sie den Gelehrten, der
Bedeutendes erstrebt und erreicht hat, zu einer xerZona mwerabilw
herabdrückt, dem „eine stille Thräne nachgeweint" und dem von den
Epigonen nur das Zeugniß ausgestellt wird, „er sei kein Geist ersten
Ranges, seine Schöpferkraft früh erlahmt gewesen, seine Werke werden
künftigen Generationen als matt und bleich erscheinen."
Wie Dernburgs Pandekten gefeiert sind, so werden daneben doch
noch die Werke von Jhering und Windscheid sichere und anregende
Führer auf dem Gebiete des positiven Rechts bleiben. Die vorstehende
Abwehr soll nach ihrem ganzen Inhalte nur dem tiesverletzten Ge-
rechtigkeitsgefühle Ausdruck geben und Verwahrung dagegen einlegen,
daß das Andenken zweier hochverdienter Koryphäen der Rechtswifsen-
schast in einer Zeitschrift herabgesetzt werde, deren Leser, zum großen
Theile wenigstens, außer Stand sind, ein richtiges Uriheil sich zu
bilden.

7.
Arber die Folgen des Verzugs in Erfüllung einer Rate bei
einem einheitlichen in Anten zu erfüllenden Lieferungs ge schüft.
Von Herrn Reichsgerichtsrath Or. Dreyer in Leipzig.

§ 1. Die Rechtsprechung.
Es gilt als feststehende Rechtsprechung, daß, wenn in einem
einheitlichen Vertrage ratenweise Lieferung beziehungsweise Zahlung
ausgemacht ist, der Verzug hinsichtlich einer Rate zum Rücktritt
vom Vertrage bezüglich aller ferneren Raten berechtigt.
Diese Rechtsprechung ist, soweit es sich um das Reichsober-
handelsgericht handelt, auf ein in dessen Entscheidungen Bd. II. 17
S. 84 mitgetheiltes Urtheil zurückzuführen, welches allen späteren
Entscheidungen zu Grunde liegt. In Bd. XVI. Nr. 55 S. 193 und
Nr. 58 S. 202 wird auf XIII. und IX. und in diesen (XIII. Nr. 36
0 Dieser Satz steht z. B. am Schlüsse des in Bd. 4 Nr. 14 S. 54 mit-
getheilten Urtheils. In Puchelt, Komm. Bd. 2 S. 337 Ziff. 11 ist er richtig
mitgetheilt.

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