Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

6.20. Bing, Felix M.: La société anonyme en droit allemand

6.21. Savigny, Dr. jur. Leo von: Die französischen Rechtsfakultäten im Rahmen der neueren Entwickelung des französischen Hochschulwesens

von Savigny, Die französischen Rechtsfakultäten.

189

19.
Dir französischen KechtsfaKultäten im Rahmen der neueren Entwickelung des
französischen Hochschulwesens von vr. zur. Leo von Savigny. Berlin
1891. Puttkamer & Mühlbrecht. (M. 3,—.)
Der Verfasser geht von einer summarischen Darstellung der Ent-
wickelung des französischen Hochschulwesens seit dem 17. Jahrhundert
aus, um daran eine recht eingehende Schilderung des Entwickelungs-
gangs der französischen Rechtsfakultäten in derselben Zeit zu knüpfen
und sodann die gegenwärtigen Verhältnisse der Rechtsfakultäten zu
schildern. Während die deutschen Universitäten stets die Träger des
wissenschaftlichen Fortschritts geblieben sind, haben die französischen in
der angegebenen Zeit diese Stellung an die gelehrten Gesellschaften, die
Akademien, abgegeben und sind zu gleichförmig lehrenden, der Zentral-
verwaltung gegenüber unfreien, höheren Unterrichtsanstalten geworden,
die erst seit dem Kriege 1870/71 einer neuen Umwandlung in Uni-
versitäten nach deutschem Muster entgegen geführt werden. In diesem
Rahmen haben die Rechtsfakultäten geradezu den Karakter von praktisch
professionellen Berufsschulen mit bestimmtem Lehrplan gehabt. Dies
gipfelt in den Einrichtungen, welche Napoleon der Organisation des
Rechtsunterrichts gegeben hat, und die, in einzelnen Beziehungen ge-
ändert, diese noch jetzt beherrschen.
Die Schilderung dieser Verhältnisse sowie des gegenwärtigen Zu-
standes der Rechtsfakultäten, insbesondere der jetzt geltenden Studien-
ordnung, der von der Universität verliehenen Grade, der Preisaufgaben,
des Prüfungswesens hat außerordentlich viel Interessantes. Der Ver-
fasser hat sich mit großem Eifer aus Schriften unterrichtet und mit
offenem Auge das Leben beobachtet. Die Vergleiche mit deutschen Ein-
richtungen, namentlich auch die Vergleiche mit den deutschen Vorbildungs-
und Prüfungseinrichtungen sind von großem Interesse. Die Schrift ist
durch die Schilderung der in Deutschland wenig bekannten thatsächlichen
Verhältnisse und ihrer Wandlungen mannigfach unterrichtend und an-
regend. Ec eins.

20.
La societe anonyme en droit allemand. £tude systematique d’apres
la loi du 18. juillet 1884 par Felix M. Bing. Paris, Pedone-Lauriel,
Berlin, 1892. C. Heymann. (416 8.).
Das im Vergleich zu deutschen Büchern vorzüglich ausgestattete
Werk enthält eine Darlegung des heutigen Rechtes der deutschen Aktien-
gesellschaften. Die Kommandit-Gesellschaften auf Aktien sind ihrer
geringen Anzahl wegen unberücksichtigt geblieben (S. 25). Eine Ein-
leitung enthält eine kurze Geschichte des deutschen Aktienrechts seit Mitte
des Jahrhunderts mit tabellarischen Angaben über Zahl und Kapital-
betrag der deutschen Aktiengesellschaften. Angefügt ist (S. 386 ff.) der
deutsche Wortlaut des Gesetzes vom 18. Juli 1884, soweit er die
Aktiengesellschaften betrifft, nebst einigen anderen für die Aktiengesell-
schaften in Betracht kommenden Normen des Reichsrechts, besonders des

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